Wartungs- und Serviceleistungen ZKS Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2023-0036
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungs- und Serviceleistungen ZKS
Beschaffung von Wartungs- und 24/7 Serviceleistungen für die Komponenten der Sicherheitstechnik (ZKS, EMA, Video, Sprechanlage) im Umfeld der HZD
Leistungsorte für die zu erbringenden Leistungen sind die derzeitigen Standorte der HZD in Wiesbaden, Mainz und Hünfeld sowie der Standort der FITKO in Frankfurt am Main. Die derzeitigen Standorte der HZD sind:
55130 Mainz, Walter-Hallstein-Str. 20
65185 Wiesbaden, Mainzer Str. 29
65185 Wiesbaden, Lessingstr. 2
65185 Wiesbaden, Auguste-Viktoria-Str. 18
65185 Wiesbaden, Viktoriastr. 51
65185 Wiesbaden, Kaiser Friedrich Ring 98
36088 Hünfeld, Mackenzeller Str. 3
36088 Hünfeld, Mackenzeller Str. 2
36088 Hünfeld, Töpferstr. 26
36088 Hünfeld, Am Anger 4
Ziel ist der Abschluss eines EVB-IT Instandhaltungsvertrages über die Beschaffung von Dienstleistungen zur Wartung und Service am ZKS mit einer 24/7 Rufbereitschaft.
Die HZD betreibt an verschiedenen Standorten in Wiesbaden, Mainz und Hünfeld Liegenschaften, welche mit ZKS, Einbruch-Melde-Anlagen (EMA), Videosystemen und Sprechanlagen ausgestattet sind. Die Systeme sind miteinander gekoppelt. Die Wartung soll mind. jährlich erfolgen auf Basis der Herstellervorgaben, der Vorgaben der DGUV, der aktuellen Normen sowie der entsprechenden VDMA Einheitsblätter soweit vorhanden.
Die Wartung der Anlage soll im Rahmen der Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag 7:30 bis 16:30 Uhr erfolgen. Eine Terminabstimmung hat mind. 4 Wochen vor Wartungsbeginn durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
Die Rufbereitschaft muss einen telefonischen Support von 24 Stunden bei Störungen beinhalten.
Sind die Störungen per Telefon nicht zu beheben, ist spätestens 6 Stunden nach Störungsanzeige vor Ort mit der Fehlersuche und Beseitigung zu beginnen. Fehler, die eine direkte Auswirkung auf den Rechenzentrum (RZ)-Betrieb haben, sind innerhalb von 24 Stunden durch den Auftragnehmer zu beseitigen. Hierrunter fallen z.B. Störungen im Ablauf des Zutritts in die durch das ZKS gesicherten Bereiche, Ausfall oder Teilausfall der Videosysteme, Ausfall oder Teilausfall der Sprechanlage, Ausfall oder Teilausfall der Einbruchmeldeanlage.
Fehler, die keine direkte Auswirkung auf den RZ-Betrieb haben, sind spätestens nach 1 Woche zu beseitigen.
Die Regelarbeitszeiten für den Service Rufbereitschaft sind:
•Montag bis Donnerstag 7:30 bis 16:30 Uhr
•Freitag von 7:30 bis 15:00 Uhr
Die Zeiten außerhalb der Regelarbeitszeit für den Service Rufbereitschaft sind:
•Montag bis Freitag 00:00 bis 7:30 Uhr
•Montag bis Donnerstag 16:30 bis 24:00 Uhr
•Freitag 15:00 bis 24:00 Uhr
•Samstag, Sonntag sowie gesetzliche Feiertage in Hessen und Rheinland-Pfalz 00:00 bis 24:00 Uhr
Die HZD als lebenswichtige Einrichtung des Landes betreibt an verschiedenen Standorten Rechenzentren. Für diese gelten besonders hohe Anforderungen bezüglich des Sicherheitsstandards. Dies äußert sich unter anderem durch ein aufwändiges ZKS für die Liegenschaften und die RZ Bereiche.
Es werden alle Personen, welche die Liegenschaften betreten, erfasst. Über personenbezogen vergebene Karten wird der Zutritt in die einzelnen Bereiche bzw. der Zugang zu einzelnen Serverracks vergeben, reglementiert und verwaltet. Der Zugang in die Hochsicherheitsbereiche wird über einen zusätzlichen Bildabgleich in einem Schleusensystem geregelt. Auch erfolgt die Zeitverwaltung bzw. die Übergabe der Arbeitszeiten an das SAP-System über eine Schnittstelle aus dem ZKS.
Teile der Liegenschaften werden durch eine EMA überwacht. Diese werden zentral visualisiert und lösen von dort die notwendigen Aktionen aus.
Das ZKS ist weitgehend als eigenständige Einheit aufgebaut und beinhaltet Kartenleser, Türöffner, Unterstationen, Server, Clients, Switche (Wartung durch HZD) und sonstige Geräte aus der IT Technologie. Es gibt Schnittstellen der Systeme untereinander sowie zum SAP System und einer Oracle Datenbank.
Das AMS System ist in der Liegenschaft Wiesbaden, Mainzer Str. 29 und Mackenzeller Str. 3 in Hünfeld über eine Schnittstelle auf die vorhandene Alarmanlage aufgeschaltet. Hier sind die Schnittstellen sowie die Systeme zur Visualisierung mit in das Wartungsangebot einzurechnen.
Folgende Leistungen müssen im Rahmen des Service- und Wartungsvertrages erbracht werden:
•Die regelmäßige Wartung der Komponenten und Systeme vor Ort
•Servicehotline 24/7/365
•Rufbereitschaft mit einer Reaktionszeit von 6 Stunden innerhalb der Regelarbeitszeit (siehe Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung), sowie einer Reaktionszeit von 8 Stunden außerhalb der Regelarbeitszeit (siehe Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung) vor Ort
•Entstörung und Fehlersuche vor Ort 24/7/365
•Austauschservice mit 24/7/365 Verfügbarkeit und Austausch innerhalb von 24 Stunden ab Defekt-Meldung
Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 24 Monate mit einer zweimaligen, automatischen Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Teilnahmeantrag ist das Formblatt Referenzen (vgl. Datei "Referenzen") einzureichen.
In technischer und beruflicher Hinsicht wird von den Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit Folgendes verlangt:
Darstellung von mindestens 2 geeigneten Referenzen aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Art und Umfang: Wartung und Serviceleistungen 24/7 für mindestens 1 Anlage mit folgenden Komponenten:
•Zugangs-Kontroll-System (ZKS)
•Videosystem
•Einbruchmeldeanlage
•Sprechanlage
Die einzelnen Komponenten müssen in beiden Referenzen in Summe mindestens einmal mit "Ja" bestätigt werden.
Wird eine Komponente in der Tabelle in beiden Referenzen verneint, so erfüllt das Angebot nicht die notwendigen Vorgaben und wird nicht weiter berücksichtigt.
In der Referenzvorlage ist abschließend die Person des Erklärenden namentlich anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Datei "Verpflichtungserklaerung_oeff_AG") zur Tariftreue und zum Mindestentgelt nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12.07.2021, (GVBl. S. 338) mit dem Angebot abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Ein Bewerber kann den Nachweis seiner Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen. Geforderte Unterlagen, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. In diesem Fall muss vom Bewerber der Hinweis aufgenommen werden, dass Unterlagen z.B. im Hessischen Präqualifikationsregister - HPQR - (http://www.absthessen.de/hpqr.html) oder im bundesweiten Präqualifizierungsregister PQ-VOL (www.pq-vol.de) vorliegen. Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss der Interessensbestätigung beigefügt werden. Weitergehende oder zusätzliche Nachweise/Erklärungen, die gefordert werden und nicht in Präqualifizierungsregistern enthalten sind, müssen der Interessensbestätigung schriftlich beigefügt werden.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 5. Januar 2016 akzeptiert. Der sog. EEE-Dienst sowie weiterführende Informationen sind abrufbar unter https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/espd/filter?lang=de.
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB
Der Bewerber hat die Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB (Datei "Eigenerklaerung_Par_123_GWB") ausgefüllt mit seinem Angebot vorzulegen.
Bei Bewerbergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von (eignungsrelevanten) Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB
Der Bewerber hat die Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB (Datei "Eigenerklaerung_Par_124_GWB") ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Bei Bewerbergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von (eignungsrelevanten) Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
Hinweise der Vergabestelle zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB: Sollten ein oder mehrere Gründe bejaht werden, wird der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/Unterauftragnehmer gebeten, diesen Grund bzw. diese Gründe unter präziser Darstellung des relevanten Sachverhalts sowie die unternommenen Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Die Vergabestelle wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Teilnahme des Bewerbers/Mitglieds der Bewerbergemeinschaft/Unterauftragnehmers am Vergabeverfahren zulässig ist oder der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/Unterauftragnehmer vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss.
Eigenerklärung Artikel 5k EU-Verordnung 833/2014
Der Bewerber hat die Eigenerklärung zum Artikel 5k der EU-Verordnung 833/2014 (Datei "Eigenerklaerung Artikel 5k EU-Verordnung 833-2014") ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Bei Bewerbergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot in Bezug auf den Preis. Entscheidend ist hier die Gesamtangebotssumme (brutto), die sich aus den Summen der entsprechenden Positionen im Preisblatt (Datei "Preisblatt") ergibt.
Werden mehrere Angebote mit dem gleichen Preis abgegeben, entscheidet das Los über den Zuschlag.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.