Chemische Vegetationskontrolle auf Gleisanlagen ab 2024 ff sowie alternative Verfahren Referenznummer der Bekanntmachung: 23FEA64587
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60329
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Chemische Vegetationskontrolle auf Gleisanlagen ab 2024 ff sowie alternative Verfahren
Chemische Vegetationskontrolle auf Gleisanlagen ab 2024 ff sowie alternative Verfahren
Jeder Bieter darf für eine beliebige Loskombination von maximal 4 Losen einen prozentualen Nachlass auf alle Preispositionen des Angebotes für den Fall anbieten, dass er für alle Lose dieser Loskombination den Zuschlag erhält. In diesem Fall wertet der Auftraggeber auf einer ersten Stufe zunächst ohne Berücksichtigung des Nachlasses das wirtschaftlichste Angebot jedes Loses. Auf einer zweiten Stufe bewertet der Auftraggeber die Gesamtwirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der angebotenen Nachlässe. Sofern danach die Vergabe über Loskombinationen hinweg insgesamt wirtschaftlicher ist als die Wertung nach Stufe 1, erfolgt die Bezuschlagung der insgesamt wirtschaftlichsten Loskombinationen.
Region Mitte
NL Mitte
(Chemische) Vegetationskontrolle Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Mitte
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
NL Nord
(Chemische) Vegetationskontrolle Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Nord
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Ost
NL Ost
(Chemische) Vegetationskontrolle Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Ost
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Süd
NL Süd
(Chemische) Vegetationskontrolle Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Süd
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Südost
NL Südost
(Chemische) Vegetationskontrolle Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Südost
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Südwest
NL Südwest
(Chemische) Vegetationskontrolle Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region Südwest
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
Strecken- und Bahnhofsgleise in der Region West
NL West
(Chemische) Vegetationskontrolle
zzgl. 3-maliger, 1-jähriger Verlängerungsoption durch den AG
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.