Immobilienbewertung und Beratungsleistung zur Erstellung von Wirtschaftlichkeit Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2021_031
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 64520
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Immobilienbewertung und Beratungsleistung zur Erstellung von Wirtschaftlichkeit
Immobilienbewertung und Beratungsleistung zur Erstellung von Wirtschaftlichkeit
Im Rahmen der Erarbeitung eines Immobiliengesamtkonzepts ist in der ersten Teilaufgabe eine
Verkehrswertermittlung von 24 hessenweit verteilten Eigentumsobjekten durch Abruf aus einer
vierjährigen Rahmenvereinbarung durch öffentlich bestellte und vereidigte Gutachterinnen/Gutachter
vorzunehmen. In der zweiten, optionalen Teilaufgabe ist die Auftraggeberin bei der Erstellung von
Investitions-/ Wirtschaftlichkeitsanalysen für unterschiedliche Handlungsoptionen und der Erarbeitung eines
Immobiliengesamtkonzepts basierend auf der Bewertung des Immobilienportfolios zu unterstützen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE7 Hessen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Im Rahmen der Erarbeitung eines Immobiliengesamtkonzepts ist in der ersten Teilaufgabe eine Verkehrswertermittlung von 24 hessenweit verteilten Eigentumsobjekten durch Abruf aus einer vierjährigen Rahmenvereinbarung durch öffentlich bestellte und vereidigte Gutachterinnen/Gutachter vorzunehmen. In der zweiten, optionalen Teilaufgabe ist die Auftraggeberin bei der Erstellung von Investitions-/ Wirtschaftlichkeitsanalysen für unterschiedliche Handlungsoptionen und der Erarbeitung eines Immobiliengesamtkonzepts basierend auf der Bewertung des Immobilienportfolios zu unterstützen.
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE7 Hessen
Land: Deutschland
Erhöhung des Auftragsvolumens, um die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsanalysen abzuschließen. Erste Analysen wurden hiermit bereits fertiggestellt und weitere befinden sich in der Erstellung.
Entwicklung des Modells war aufwendiger als vor Ausschreibungsbeginn angenommen, da sich erst mit fortlaufender Projektdauer (Nach Abschluss der Ausschreibung) die hohe Komplexität und der Umfang insbesondere bei der Entwicklung des Modells für die ersten Analysen herausgestellt hat. Zudem konnten erst im Projektverlauf die für die Analysen notwendigen Rahmenbedingungen konkretisiert werden.Der Gesamtauftragswert hat sich um ca. 49% erhöht.