Validierung der überarbeiteten DIN/TS 18599, (Energetische Bewertung von Gebäuden), Version 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: Z23/2023/02 Validierung überarbeitete DIN/TS 18599
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Validierung der überarbeiteten DIN/TS 18599, (Energetische Bewertung von Gebäuden), Version 2023
Die DIN V 18599: 2018-9 wurde in den zuständigen Ausschüssen beim Deutschen Institut für Normung (DIN) fortgeschrieben und steht nun zeitnah zur Veröffentlichung an. Das normative Gesamtsystem der DIN V- 18599 besteht aus 13 Einzelteilen. Für die Teile 1-11 der DIN/TS 18599-2023 sind die Entwürfe durch den zuständigen Gesamtausschuss beim DIN verabschiedet. Vorliegend sind die Teile 1 bis 11 zu validieren.
Eschborn
Die DIN V 18599: 2018-9 wurde in den zuständigen Ausschüssen beim Deutschen Institut für Normung (DIN) fortgeschrieben und steht nun zeitnah zur Veröffentlichung an. Das normative Gesamtsystem der DIN V- 18599 besteht aus 13 Einzelteilen. Für die Teile 1-11 der DIN/TS 18599-2023 sind die Entwürfe durch den zuständigen Gesamtausschuss beim DIN verabschiedet. Vorliegend sind die Teile 1 bis 11 zu validieren.
Die DIN V 18599 wird insb. in Bezug genommen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und auch durch den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Die DIN V 18599 ist damit energiebilanztechnische Grundlage für das Energieeinsparrecht, die Energieberatung und die Bewilligung von Fördermitteln.
Derzeit wird das Gebäudeenergiegesetz in zwei Schritten überarbeitet (KoaV: 65% EE Pflicht zum 1.1.2024 im GEG 2.0 und danach die GEG 3.0 Novelle mit dem Effizienzhaus 40 Standard). In diesem Rahmen soll auch die Anpassung des statischen Verweises auf die neue DIN/TS 18599:2023 erfolgen. Auf Seiten des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers besteht aus den genannten Gründen ein sehr großes Interesse, die Validierung der geänderten DIN/TS 18599 durchführen zu lassen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung_Eignung_Formblatt133_333b
- Eigenerklärung_Bietergemeinschaften_Formblatt401
- andereKapazitäten_Eignungsleihe_Formblatt392
- Verpflichtungserklärung_andereUnternehmen_Formblatt393
- Anlage Eigenerklarung Sanktionen Russland aktuell
- Mindestjahresumsatz von 200.000 Euro.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.de
Für die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de
Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/
Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.