Schlüsselfertige Erstellung einer mehrgeschossigen Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schlüchtern
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 36381
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schluechtern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schlüsselfertige Erstellung einer mehrgeschossigen Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise
Die Stadt Schlüchtern schreibt die schlüsselfertige Erstellung (Planung und Bau) von Wohngebäuden mit 3,5-Raum-Wohnungen zur Flüchtlingsunterbringung in Holzbauweise für zunächst 60 Bewohner (ca. 900 m² BGF), bezugsfertig bis spätestens 31.12.2023, dazu Option für weitere 120 Bewohner mit spätestem Abruf bis zum 31.12.2024 und Fertigstellung bis 30.06.2025 aus.
Schlüchtern
Die Stadt Schlüchtern benötigt schnell Flüchtlingsunterkünfte. Hierzu soll auf einem noch zu bestimmenden Grundstück der Stadt - aktuell werden zwei Standorte untersucht - parallel zu dieser Ausschreibung Baurecht für mehrgeschossige Gebäude (vorzugsweise 3 Geschosse, auch 2 oder 4 Geschosse sind möglich) in Holzbauweise geschaffen werden. Es sollen ca. 60 Bewohner untergebracht werden, vorzugsweise in 4-Raum-Wohnungen zuzüglich Naßzelle und Gemeinschaftsraum/Küche für jeweils 8 Bewohner. Eine Vorstudie zeigt, dass ein dreigeschossiger Baukörper mit ca. 900 m² BGF die Anforderungen erfüllt. Ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung schreibt eine Holzbauweise (Holzrahmen, Vollholz) zwingend vor.
Beauftragt wird zunächst nur die Unterkunft (das/die Gebäude) für ca. 60 Bewohner, optional sollen bis zu 180 Bewohner untergebracht werden, d.h. bis 31. Dezember 2024 muss dem Auftraggeber die Option eingeräumt werden, die Gebäude für weitere 60 oder 120 Bewohner zum Festpreis zu beauftragen.
Option für weitere 120 Bewohnerplätze, nach Möglichkeit in gleicher Gebäudestruktur,
Letztmögliches Abrufdatum durch den Auftraggeber = 31.12.2024
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist mit dem Teilnahmeantrag eine Kopie eines Handelsregisterauszugs bzw. eines entsprechenden Dokuments vorzulegen.
Die Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag entsprechende Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU VOB/A sowie nach der Verordung (EU) Nr. 2022/576 (Ausschlussgründe im Zusammenhang mit Sanktionen gegen Russland) und den Verpflichtungen zu Tariftreue und Mindestentgelt nach dem HVTG vorzulegen.
Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen entfällt für präqualifizierte Unternehmen, soweit die abgefragten Angaben im PQ-Verzeichnis enthalten sind.
- Angabe des Umsatzes netto der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bewerbers im Bereich Herstellung von Bauwerken in Holzbauweise
- Angabe der Anzahl (Festangestellte und Inhaber) des Personals des Bewerbers (im Bereich Herstellung von Bauwerken in Holzbauweise)
Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen entfällt für präqualifizierte Unternehmen, soweit die abgefragten Angaben im PQ-Verzeichnis enthalten sind.
- Vorlage einer Betriebshaftpflichtversicherung.
- Jahresmindestumsatz 4 Mio. € netto mit der Herstellung von Bauwerken in Holzbauweise
- Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung (ggf. im Auftragsfall abzuschließen) beträgt mindestens 3 Mio. € für Personen-, und 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden.
Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen entfällt für präqualifizierte Unternehmen, soweit die abgefragten Angaben im PQ-Verzeichnis enthalten sind.
Es können vergleichbare Referenzprojekte, die in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, benannt werden.
Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen entfällt für präqualifizierte Unternehmen, soweit die abgefragten Angaben im PQ-Verzeichnis enthalten sind.
Fachkräfte
Der Bewerber muss den Nachweis führen, dass er (ggf. über eine Eignungsleihe) über die notwendige berufliche Qualifikation für die zu vergebenden Leistungen verfügt. Hierzu gehört, da eine schlüsselfertige Leistung verlangt wird, der Nachweis der Bauvorlageberechtigung gem. § 67 Abs. 2 HessBO (siehe dort). Zusätzliche Qualifikationsnachweise sind nicht erwünscht.
(1) In den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren muss der Bieter mindestens ein Wohngebäude für mindestens 60 Bewohner hergestellt haben.
(2) Weiterhin muss er mindestens zwei Wohngebäude nachweisen, die er schlüsselfertig erstellt hat (einschließlich Planung). Dabei kann es sich um dasselbe Vorhaben handeln wie unter (1).
Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften müssen zwar keine spezielle Rechtsform aufweisen. Eine Bewerbergemeinschaft besteht im Fall einer Aufforderung zur Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft fort. Sie muss sich jedoch im Fall einer Zuschlagserteilung als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter organisieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Darmstadt
Land: Deutschland
Erkennt ein Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein etwaiger Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB unzulässig.
Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Akten des Auftraggebers aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.