Bautechnische Leistungen Korridor RiedbahnLos1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – LampertheimLos2: Bauabschnitt 2 Biblis – GernsheimLos3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51048
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bautechnische Leistungen Korridor RiedbahnLos1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – LampertheimLos2: Bauabschnitt 2 Biblis – GernsheimLos3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Biblis – Gernsheim
Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Biblis – Gernsheim
Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
MKA254 Anpassung Bestand für Herstellung Kabelkanaltrasse km 39,7
Für die Herstellung von geplanten Kabelkanaltrassen werden zusätzliche Leistungen notwendig. Aufgrund des vorliegenden Bestands muss dieser angepasst werden und verschwenkt, bzw. teilweise zurück gebaut und freigelegt werden. Die zusätzlichen Leistungen sind zwingend notwendig, um die neue vertraglich geforderte Kabeltrasse zu bauen. Durch einen Konflikt mit der Lage des Bestandsschachts und der Ausführungsplanung muss der Bestandsschacht abgebrochen und die Bestandskabel verschwenkt werden. Da der AN mit der Durchführung der Kabeltiefbauarbeiten beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für die betroffenen Bereiche aus technischen Gründen nicht möglich. Durch einen Wechsel des AN und einer damit einhergehenden Aufteilung der Kabeltiefbauarbeiten würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenen Kabeltiefbauarbeiten entstehen. Bei einer getrennten Vergabe für die von der zusätzlichen Leistung betroffenen Bereiche würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Außerdem ist eine getrennte Vergabe aus technischen Gründen nicht möglich. Bei einem vollständigen AN Wechsel für die gesamten Kabeltiefbauarbeiten käme es zu beträchtlichen Zusatzkosten, da dem AN nicht ersparte Mehraufwendungen erstattet werden müssten.