Bereitstellung einer Software für die EMIR- & SFTR-Meldung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-LR-0005 (2)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt a. M.
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rentenbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung einer Software für die EMIR- & SFTR-Meldung
Bereitstellung einer Software für die EMIR- und SFTR-Meldung
Die Marktinfrastrukturverordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 (EMIR = European Market Infrastructure Regulation) trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich (OTC — over the counter) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden "OTC-Derivatekontrakte"), Einschussanforderungen und Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC- Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP — central counterparties) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht wird und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden.
Am 17. Juni 2019 ist die Änderungsverordnung (EU) Nr. 2019/834 (EMIR-REFIT-Verordnung) vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister in Kraft getreten.
Im Dezember 2020 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Abschlussbericht zu den technischen Standards (RTS und IST) gemäß der EMIR-REFIT-Verordnung veröffentlicht. Die Annahme der Entwürfe durch die Europäische Kommission und die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird im Laufe des Jahres 2022 erwartet. Die Umsetzung muss 18 Monate nach Inkrafttreten (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) erfolgen (voraussichtlich Q1 2024). Es sind erhebliche fachliche und technische Erweiterungen und Änderungen an den bestehenden Meldeschemata durch die ESMA vorgegeben. So wird beispielsweise die Zahl der Meldefelder erhöht (jetzt 203 statt 129), und einige der bestehenden Meldefelder werden umbenannt.
Seit 2014 erfolgt die EMIR-Meldung durch eine Eigenentwicklung der Rentenbank an das Transaktionsregister Regis-TR. Die Daten werden aus der iSeries verwendet. Im Rahmen der Roadmap 2026 der Rentenbank ist eine Umstellung der Datenlieferung auf SAP oder Murex geplant. Aufgrund der Komplexität der externen Anforderungen sowie unter Berücksichtigung der IT-Strategie der Rentenbank wurde entschieden zukünftig keine Eigenentwicklung für das EMIR-/SFTR-Meldewesen zu verwenden. Die von der Rentenbank bisher genutzte Meldesoftware BAIS von BSM beinhaltet die EMIR-/SFTR-Meldung nicht. Daher wird, um zukünftig die Meldepflichten erfüllen zu können, eine Meldesoftware benötigt. Die neue Meldewesen-Software wird die Eigenentwicklung der Rentenbank für die EMIR-Meldung ersetzten und zum ersten Mal die SFTR-Meldung für die Rentenbank umsetzen.
Die Meldewesen-Software soll als SaaS-Lösung ("Software as a Service") bereitgestellt werden. Bei der SaaS-Lösung kann es sich sowohl um eine an die Vorgaben der Rentenbank angepasste Standardsoftware als auch um eine Individualentwicklung handeln. Der Umfang des Auftrags erstreckt sich auf die Bereitstellung und den Betrieb der Software, ihre Implementierung, die Wartung und den Support.
Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung, insbesondere detaillierte Anforderungen an die zu beschaffende Software, ergeben sich aus dem Leistungskatalog und dem Vertrag.
Die Rentenbank kann die Dauer des Vertrages durch einseitige Erklärung in Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Ende der erstmaligen oder verlängerten Vertragsdauer einmalig oder mehrmals um jeweils bis zu zwölf Monate verlängern. Die Vertragsdauer darf insgesamt einen Zeitraum von sieben Jahren, berechnet ab dem Beginn der Nutzungsphase, nicht überschreiten. Nähere Angaben zu der Verlängerungsoption enthält der Vertrag, der Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Die Angabe der Vertragslaufzeit ist lediglich indikativ. Genaue Angaben zur Vertragslaufzeit enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt a. M.
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. - Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.