Bautechnische Leistungen Korridor RiedbahnLos1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – LampertheimLos2: Bauabschnitt 2 Biblis – GernsheimLos3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51048
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bautechnische Leistungen Korridor RiedbahnLos1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – LampertheimLos2: Bauabschnitt 2 Biblis – GernsheimLos3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Biblis – Gernsheim
Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Biblis – Gernsheim
Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
MKA207 Austausch Schwellen im Bereich der Bestands-Gleissperren Biebesheims
Zur Montage einer neuen Gleissperre in Biebesheim müssen vorhandene Holzschwellen ausgetauscht werden. Die Schwellen müssen getauscht werden, da die bisherige Bestandsgleissperre auf diesen befestigt ist. Die zusätzliche Leistung ist zur Durchführung der Montage der Gleissperre notwendig. Ein AN-Wechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich. Da die Bestands-Gleissperre auf den auszutauschenden Schwellen montiert ist, ist der Austausch der Schwellen zur Durchführung der Hauptvertragsleistung Montage der Gleissperre erforderlich. Folglich käme es bei einem AN-Wechsle zu Schwierigkeiten beim Leistungsablauf der Gleissperrenmontage sowie zur Entstehung nicht mehr funktionsfähiger Auftragseinheiten. Bei einer getrennten Vergabe für die zusätzliche Leistung würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Zusätzlich würde es bei einem AN-Wechsel für die gesamten Arbeiten an der Gleissperre zu Zusatzkosten kommen, da dem AN nicht erstattbare Aufwendungen ersetzt werden müssten.