Hamburg-Altona; OLA Abzw. Rainweg/Lgf VP 6.4.8 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI52223
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Hamburg-Altona; OLA Abzw. Rainweg/Lgf VP 6.4.8
VP 6.4.8 Los 2 OLAAbzw. Rainweg
VP 6.4.8 Los 2
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VP 6.4.8 Los 2 OLA Abzw. Rainweg
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VP 6.4.8 Los 2
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
VP 6.4.8 Los 2 - VÄA 097 - El6-Signale SPP 200
Zur Sicherung des Baubereiches während der SPP 200 wurden El6- Signale gestellt.Der AN führte in der SPP 200 vertraglich vorgesehene Leistungen aus, weshalb die zum Aufstellen der Signale notwendigen Gerätschaften und notwendiges Personal vor Ort zur Verfügung stand.Eine Beauftragung von einen weiteren AN zur Durchführung der Leistungen würde ein gesondertes Einplanen und Anfahren von Personal und Gerätschaften mit sich ziehen, was für eine derart geringfügige Leistung als unverhältnismäßig zu bewerten ist.Eine Beauftragung von einen weiteren AN zur Durchführung der Leistungen würde ein gesondertes Einplanen und Anfahren von Personal und Gerätschaften mit sich ziehen, was für eine derart geringfügige Leistung als unverhältnismäßig zu bewerten.Zudem würde sich der zusätzliche Abstimmungsbedarf negativ auf den eng getakteten Bauablauf auswirken.