Ersatzbeschaffung Speichereinheiten Hersteller NetApp für RP Kassel Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2023-0030
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzbeschaffung Speichereinheiten Hersteller NetApp für RP Kassel
Ersatzbeschaffung von Speichereinheiten des Herstellers NetApp für das RP Kassel
Regierungspräsidium Kassel, Kurt-Schumacher-Straße 2, 34117 Kassel
Die HZD ist zentrale Beschaffungsstelle des Landes Hessen für Anlagen, Geräte und
Kommunikationseinrichtungen sowie Liefer- und Dienstleistungen der Informationstechnik (IT) und führt dieses Vergabeverfahren für das Regierungspräsidium Kassel durch.
Beschaffungsgegenstand ist
- eine NetApp AFF250 24x4TB SSD-Datenspeicher (10Gb CU RJ45),
- eine NetApp FAS2720 36x10TB HDD-Datenspeicher (10Gb CU RJ45),
- inkl. aller notwendigen Kabel, Zubehörteile und Lizenzen sowie der Dienstleistung zur Installation (Hardwareaufbau, Anschluss an die vorhandene Infrastruktur, Inbetriebnahme, Dokumentation).
Die bisherige Speicherkapazität von 90 TB soll deutlich erhöht werden. Es wird eine
Produktiveinheit mit mind. 65 TB nutzbaren Speicher (mind. 24 Platten SSD 2.5" je
4TB in RAID DP) benötigt. Für die Backupeinheit werden mind.
165 TB nutzbarer Speicher benötigt Die zu beschaffenden Systeme müssen zur vorhandenen Infrastruktur (NetApp AFF250 / FAS2720 mit ONTAP 9.9) des RP Kassels kompatibel sein. Die neu zu beschaffende Speicherinfrastruktur muss durch den Auftragnehmer mit der vorhandene Infrastruktur verbunden werden, um durch eine Überkreuzspeicherung eine höhere Ausfallsicherheit zu erzielen und eine geringer Wiederherstellungszeit im Desaster Recovery Fall garantieren zu können.
Allgemeine Technikanforderungen für alle Einheiten:
Als unterstützte Datenübertragungsprotokolle werden mindestens CIFS mit SMB3 und
NFS benötigt. Für Disaster Recovery und Datenreplizierung muss das SVM-DR, eine Snapshot- Technologie von NetApp, zur Verfügung gestellt werden. Die Funktionalität Disk-to-Disk Backups mit inkrementeller Replizierung auf Blockebene, zur Beschleunigung der Datensicherung, ist erforderlich. Das sekundenschnelle Wiederherstellen eines Dateisystems oder eines Volumes unabhängig von Art und Umfang der Dateien muss möglich sein. Erstellte Backups sollen als Kopieversionen mit inkrementeller Replizierung auf Blockebene von mehreren Wochen vorgehalten werden können, und dabei technisch so gespeichert werden, dass sie schreibgeschützt gespeichert und z.B. von Ransomware (Verschlüsselungstrojanern) nicht angegriffen werden können. Der gespeicherte Datenbestand soll über eine Deduplizierungs- und Komprimierungsfunktionauf Blockebene schlank gehalten werden können.
Pos. 1: Produktiveinheit
Produktiveinheit mit mind. 65 TB nutzbaren Speicher (mind. 24 Platten SSD 2.5" je
4TB in RAID DP). Die Produktiveinheit muss um zusätzlichen Speicherplatz erweitert werden können. Das Betriebssystem soll auf zwei unabhängigen Hardwareinstanzen (sog. HA Nodepair) mit jeweils eigenem Controller, Netzteil und je mind. 2 Netzwerkanschlüssen (10Gb CU RJ45)) laufen, so dass im Ausfallszenario der einen Hardwareeinheit die nötigen Dienste vollständig über die zweite Hardwareinheit bereitgestellt werden können.
Pos. 2 Backupeinheit
Backupeinheit mit 165 TB nutzbaren Speicher (mind. 36 Platten SAS je 10TB in RAID
TEC). Die Backupeinheit muss um zusätzlichen Speicherplatz erweitert werden können. Das Betriebssystem soll auf zwei unabhängigen Hardwareinstanzen (sog. HA Nodepair) mit jeweils eigenem Controller, Netzteil und je mind. 2 Netzwerkanschlüssen (10Gb CU) RJ45)) laufen, so dass im Ausfallszenario der einen Hardwareeinheit die nötigen Dienste vollständig über die zweite Hardwareinheit bereitgestellt werden können.
Pos. 3 Wartungs- und Supportvertrag
Support- und Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten ab Inbetriebnahme
(Abnahme durch Auftraggeber). Es müssen enthalten sein:
- Garantie auf zu beschaffenden Speichersysteme von 60 Monaten
- AutoSupport, Remote Support Diagnose (24/7/365)
- Technischer Remote-Support für Hardware (24/7/365)
- Initiale Reaktionszeiten für technischen Remote-Support rund um die Uhr:
4 Stunden
- Zeitdauer bis zur Lieferung und Installation von Ersatzteilen (ab Qualifizierung
des Supportfalls durch Anbieter): 4 Stunden
- Installation von Ersatzteilen am nächsten Werktagdurch Techniker vom Anbieter
/ autorisierten Servicepartner
- Alle Veröffentlichungen von Betriebssystemsoftware während der Vertragslaufzeit
Die unter Abschnitt II.2.7) dieser EU-Bekanntmachung genannten 60 Monate beziehen sich auf die Dauer der Wartung und Instandhaltung der ausschreibungsgegenständlichen Speicher-Komponenten. Die Anlieferung der Speicher-Komponenten soll schnellstmöglich nach Zuschlagserteilung, auf jeden Fall aber bis Ende 2023 erfolgen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis (in nicht beglaubigter Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist,
entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere gleich geeignete Weise (Datei "A 07 NetApp Berufsausuebung")
Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens sowie Umsatz des Unternehmens für den Tätigkeitsbereich "Lieferung und Installation von Speichersystemen des Herstellers NetApp" bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens
(Datei "A 08 NetApp Umsatzzahlen").
Darstellung von mindestens einer (1) geeigneten Referenz (Datei "A 09 NetApp Referenz") aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist"),
die der nachfolgend aufgeführten Anforderung entspricht:
- Lieferung und Installation einer Speichereinheit für Speichersysteme des Herstellers
NetApp (entweder Lieferung und Installation einer NetApp AFF250 oder
höheres Modell der Serie oder Lieferung und Installation einer NetApp
FAS2720 oder höheres Modell der Serie)
Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Referenz bei dem Referenzauftraggeber vor. Für einen solchen Fall wird die Vergabestelle von dem Bieter die Benennung eines Ansprechpartners mit Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail) nachfordern.
Bei der unter Abschnitt III.1.3) dieser EU-Bekanntmachung genannten Anforderung an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit handelt es sich um eine Mindestanforderung. Unternehmen, die diese Mindestanforderung nicht erfüllen,
sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden aus dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber sowie die Bieter, Bietergemeinschaften sowie (eignungsrelevante)
Unterauftragnehmer sind zur Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Vergabeund
Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) verpflichtet. Bieter,
jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft sowie (eignungsrelevante) Unterauftragnehmer
(§ 6 HVTG) haben die erforderliche Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach § 4 HVTG abzugeben (Datei "A 02 NetApp Verpflichtungserklaerung_oeff_AG").
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Nach § 122 Abs. 3 GWB kann ein Bieter den Nachweis seiner Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise
durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen. Geforderte Unterlagen,
die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres
Erklärungsumfangs zulässig. Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss dem Angebot beigefügt werden.
Neben den in den Abschnitten III.1) und III.2) dieser EU-Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen sind mit dem Angebot noch folgende Erklärungen und Nachweise einzureichen:
- Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123
GWB (Datei "A 05 NetApp Eigenerklaerung_Par_123_GWB") und Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB (Datei "A 06 NetApp Eigenerklaerung_Par_124_GWB"). Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die eben bezeichneten Eigenerklärungen in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von (eignungsrelevanten) Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die eben bezeichneten Eigenerklärungen in der entsprechenden Form einzureichen.
- Der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die Eigenerklärung zum Artikel 5k der EU-Verordnung 833/2014 (Datei "A 10 NetApp Eigenerklaerung Artikel 5k EU-Verordnung 833-2014") einzureichen.
- Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft haben/hat der Vergabestelle mitzuteilen, ob es sich bei ihnen jeweils um ein Kleinstunternehmen oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt (Datei "A 04 NetApp Erklaerung_Unternehmensdaten"). Diese Eigenerklärung dient lediglich statistischen Zwecken.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.