Strecke 5500 Moosburg – Landshut,km 64,5 bis 67,8, Oberleitungsanpassung ÜberleitstelleBruckbergerau Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51989
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Strecke 5500 Moosburg – Landshut,km 64,5 bis 67,8, Oberleitungsanpassung ÜberleitstelleBruckbergerau
Strecke 5500 Moosburg – Landshut, km 64,5 bis 67,8, Oberleitungsanpassung Überleitstelle Bruckbergerau
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Strecke 5500 Moosburg – Landshut,km 64,5 bis 67,8, Oberleitungsanpassung ÜberleitstelleBruckbergerau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Strecke 5500 Moosburg – Landshut, km 64,5 bis 67,8, Oberleitungsanpassung Überleitstelle Bruckbergerau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
NT_08 - Durch eine Verkürzung von Streckensperrungen mussten die notwendigen Arbeiten in den restlichen Sperrungen untergebracht
werden. Das war durch den Einsatz einer zweiten, parallel arbeitenden, Gründungsramme möglich.
Wäre dies nicht möglich gewesen, wäre es zu zusätzlichen Streckensperrungen und den entstehenden Zeitverzögerungen und
damit zu erhebliche Zusatzkosten und Schwierigkeiten im Bauablauf gekommen.
NT_08 - Das Parallelisieren der Gründungsarbeiten war notwenidg geworden, da baubetrieblich die Genehmigung einer
durchgehenden Sperrpause zurückgezogen wurde. Die Ersatzsperrungen waren zeitlich nicht ausreichend für die noch zu
erbringende Leistung. Eine zweite Gründungsramme mit Lok wurde benötigt, mit der die Arbeiten durchgeführt werden konnten.