Oberleitungserneuerung München Johanneskirchen– Daglfing, Str. 5560 km 26,2 - 36,1 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI50485
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Oberleitungserneuerung München Johanneskirchen– Daglfing, Str. 5560 km 26,2 - 36,1
Oberleitungserneuerung München Johanneskirchen – Daglfing, Str. 5560
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Oberleitungserneuerung München Johanneskirchen– Daglfing, Str. 5560 km 26,2 - 36,1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ettlingen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76275
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Oberleitungserneuerung München Johanneskirchen – Daglfing, Str. 5560
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ettlingen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76275
Land: Deutschland
06 - Lieferung von Beton außerhalb der vertraglich vorgegebenen Zeitäume
06 - Auf Grund der Lage der Sperrpausen ist eine Lieferung von Beton nicht ausschließlich in den vertraglich vorgegebenen Zeitäumen möglich. Die Bauabläufe und Sperrpausen erlauben nicht das ein anderer als der bereits beauftrage AN die Lieferung des Betons durchführt. Sollten die Betonlieferungen durch einen anderen als den beauftragen AN durchgeführt werden, wäre dies nicht in den aktuell angemeldeten Sperrpausen mölgich. Eine Verzögerung des Bauablaufs und Verschiebung der IBN wäre die Folge.