Kurstadt Bad Orb, Entwicklung und Beplanung des Baugebietes "Leimenkaute-Tiefental" Referenznummer der Bekanntmachung: 20/00095
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Orb
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63619
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://stadt-bad-orb.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Orb
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63619
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wasserversorgung-bad-orb.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Kurstadt Bad Orb, Entwicklung und Beplanung des Baugebietes "Leimenkaute-Tiefental"
Kurstadt Bad Orb, Entwicklung und Beplanung des Baugebietes "Leimenkaute-Tiefental"
Kurstadt Bad Orb Frankfurter Straße 2 63619 Bad Orb, Wasserversorgung Bad Orb GmbH Geigershallenweg 31 63619 Bad Orb
Die Stadt Bad Orb mit ihren gut 10.000 Einwohnern ist daran interessiert ihr Wohnungsbaupotenzial zu entwickeln.
Bad Orb ist eine weit über den Main-Kinzig-Kreis hinaus bekannte Kurstadt im Naturpark Spessart, einem der größten zusammenhängenden Waldgebiete Deutschlands.
Das an einem Südhang gelegene Plangebiet mit einer Größe von ca. 3,7 ha befindet sich nördlich der Ludwigstraße und der Fuldaer Straße. Westlich und in nördlichen Teilbereichen grenzt Wohnbebauung an.
Auf der ca. 3,7 ha großen Fläche ist ein Wohnbaugebiet zu entwickeln, welches aus der derzeit in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplanung abzuleiten ist.
Analog zum derzeit in der Umsetzung befindlichen Neubaugebiet soll das Verhältnis der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (voraussichtlich) je volle Quadratmeter Grundstücksfläche 1 zu 300 betragen.
Es besteht zum einen eine hohe Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken, zum anderen ist ein nachfragegerechtes Angebot für weitere Zielgruppen (bezahlbarer Wohnungsbau, Doppel- und/oder Reihenhäuser) zu schaffen, dass sich harmonisch in das Ortsbild eingliedert.
Die vorbereitende Bauleitplanung, hier der Flächennutzungsplan, weist für diesen Teilbereich von Bad Orb eine geplante Wohnbaufläche aus.
Ein Bebauungsplan besteht nicht. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwurfes (in 3 Varianten) ist ein Bebauungsplan zur erarbeiten und zur Rechtskraft zu bringen. Die Entwürfe haben die örtliche Infrastruktur zu berücksichtigen.
Eine Übertragung von Flächen an den Entwicklungs- und Erschließungsträger ist nicht angedacht. Entsprechend dem Baugesetzbuch ist ein Umlegungsverfahren durchzuführen.
Die Erschließungsplanung ist vollständig zu erarbeiten, die Erschließungsarbeiten (Ver- und Entsorgung, verkehrliche Erschließung) sind zu leiten und zu koordinieren.
Der Entwicklungs- und Erschließungsträger übernimmt die Funktion des Auftraggebers für die Fachplaner und koordiniert die Planungsleistungen. Die Kommune behält ihre Planungshoheit, der Projektfortschritt ist eng abzustimmen und zu koordinieren.
Der Entwicklungs- und Erschließungsträger ist in der Lage treuhänderisch die finanzielle Abwicklung der Baugebietsentwicklung zu übernehmen und ein Treuhandkonto zu führen.
Der Auftragnehmer übernimmt nicht federführend die Vermarktung der Grundstücksflächen, unterstützt aber bei Bedarf die technische Abwicklung, das Marketing, die Vergabe und die Vertragsabwicklung. Die Vermarktung und Grundstücksvergabe erfolgt durch das städtische Bauamt. Der Entwicklungs- und Erschließungsträger unterstützt insbesondere die Abstimmung der Kaufverträge bis zur Rechtskraft der Bauverträge.
Der Entwicklungs- und Erschließungsträger übernimmt die Projektsteuerung, hat Zeitplanung und Kostenentwicklung im Blick und arbeitet in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber (der Stadt).
Zusammengefasst ist der Entwicklungs- und Erschließungsträger für folgende Aufgaben zuständig bzw. koordiniert oder plant selbst diese:
- Die städtebauliche Planung (Städtebaulicher Entwurf, Bebauungsplan und notwendige Fachplanun-gen/Fachgutachten, ggf. FNP-Änderung).
- Die Bodenordnung (Parzellierung des Baugebietes).
- Die Erschließung (Straßen- und Wegebau, Ver- und Entsorgung, jeweils Planung und Bau; Koordina-tion der Versorgungsträger im Gebiet).
- Die Vermarktung (lediglich unterstützend).
- Projektsteuerung bis zur Übergabe der Flächen an den Endverbraucher bzw. die Kommune.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRHYW1YLSHMJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-darmstadt.hessen.de/
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 160 GWB hingewiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.