750 Volt Fahrstromverstärkung hier: Kuppelleistungsschalter Schränke Referenznummer der Bekanntmachung: VGF-EU 017/23
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6921303
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vgf-ffm.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vgf-ffm.de/
Abschnitt II: Gegenstand
750 Volt Fahrstromverstärkung hier: Kuppelleistungsschalter Schränke
Die Fahrstromanlagen der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) entsprechen nicht mehr dem
neuesten Stand der Technik. Es besteht daher die Notwendigkeit, die Fahrstromanlagen im gesamten
Streckennetz den neuen Gegebenheiten anzupassen und zu modernisieren. Bestandteil dieser Ausschreibung ist
der Einbau von Kuppelleistungsschalter um eine zweiseitigen Speisung zu erreichen. Hierfür ist die
Fahrleitungsanlage auf den Strecken punktuell an den jeweiligen Standorten anzupassen.
Herstellung von 2 Kuppelleistungsschalter.
1.1 Auszuführende Leistungen
Zu LV 5.1.3.o – Kuppelleistungsschalter - Schränke
Die Ausschreibung beinhaltet die Lieferung von Kuppelleistungsschaltern für die
Umstellung des Speisekonzepts auf eine zweiseitige Speisung.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen umfassen:
- Lieferung von zwei Kuppelleistungsschaltern
Die Projektierung der Streckenprüfeinrichtung gemäß der beigefügten Belegung wird
beigestellt.
Der Lieferort befindet sich in Frankfurt am Main, Am Römerhof 27a in einer Halle. Das
Hallentor ist ca. 3,95m hoch und 4.6m breit.
Für die Ausführung der Maßnahme werden die folgenden Ecktermine vorgegeben:
- Lieferung Terminplan und Kickoff-Gespräch: bis 14.04.2023
- Lieferung Kuppelleistungsschalter Schränke bis 31.07.2023
Die Werksabnahmen sind entsprechend der Lieferdaten einzuplanen. Die
Projektierung der Streckenprüfeinrichtung wird in Papierform übergeben. Ebenfalls
kann die Projektierung der Streckenprüfeinrichtung in der Software des angegebenen
Leitfabrikats übergeben werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eintragung im Handelsregister, soweit das Unternehmen eintragungspflichtig ist;
— Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach den §§ 123 GWB;
— Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach den §§ 124 GWB;
— Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21;
— Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der
Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBL S. 338 .
Die Art der Nachweiserbringung ist in den Vergabeunterlagen angegeben. Regelmäßig werden Formblätter
vorgegeben.
Vorlage geeigneter Referenzen über die Ausführung von Bauleistungen in den letzten 5 Kalender-
jahren**, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Als vergleichbare Leistungen werden anerkannt:
Drei (3) geeignete Referenzen sind Bauleistungen, die mit den hier ausgeschriebenen und zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind.
Der Auftraggeber akzeptiert auch Referenzen, welche mehr als fünf Jahre zurückliegen.
Die Vorlage von drei geeigneten Referenzen sind ein MUSS-Kriterium. Bei Nichterfüllung wird der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Bürgschaften
1) Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Ausschreibung mindestens [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
2) Nach erfolgter Abnahme durch den Projektleiter der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) ist
Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Summe der
Abschlagszahlungen inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
Formulare sind vorgegeben.
Nach VOB
Bietergemeinschaften (BIGE) haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene
rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass sie im Falle der Auftragserteilung eine
Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter bilden und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften
("Bietergemeinschaftserklärung").
Nimmt ein Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im
Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam
für die Auftragsausführung mit als Gesamtschuldner haften und eine entsprechende rechtsverbindliche
Haftungserklärung abgeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Anlagen, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:
- HVA B-StB Angebotsschreiben Lose Vordruck 08-19
- VGF_Vertraulichkeitserklaerung
- HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung
- HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen
- HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
- HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Eignungsleihe
- GAEB 83-Datei zu VGF-EU 017_23 Kuppelleistungsschalter Schränke
- VGF_Verpflerkl_Tariftreue_2021 (und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)
- Eigenerklaerung Versicherungspflicht
- Eigenerklärung Sanktion gegen Russland
- 105 Verpflichtungserklärung Vordruck
- 221_Preisermittlung_Zuschlagskalkulation oder 222_Preisermittlung_Kalkulation_Endsumme
- bei Bedarf „VGF Mengen Bestellformular_Anlage 1“
Die Gewährleistungszeit beträgt 60 Monate nach Abnahme durch den technischen Projektleiter der VGF.
Die Urkalkulation ist der Vergabestelle in einem doppelt verschlossenen Umschlag innerhalb von sechs Tagen
nach Aufforderung zuzuleiten.
1) Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch unter https://www.deutsche-evergabe.de zum
kostenfreien Download zur Verfügung gestellt. Interessierte Unternehmen können sich über diese Seite neu
registrieren. Registrierte Unternehmen werden vom Auftraggeber über die Nachrichtenplattform des o.g. Online-Portals über Änderungen im Vergabeverfahren oder der Vergabeunterlagen informiert, die auf der unter Ziffer I.3 angegebenen Internetseite erfolgen.
2) Hinweispflicht bei Unvollständigkeit oder Unklarheiten
Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei
Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie die Auftraggeberin in Textform unverzüglich darüber zu
unterrichten. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bieter Unklarheiten, so haben die Bieter
die Auftraggeberin unverzüglich und vor Abgabe ihrer Angebote in Textform darauf hinzuweisen. Ferner haben
die Bieter die Auftraggeberin auf eventuelle Widersprüche in den Verdingungsunterlagen unverzüglich in
Textform aufmerksam zu machen. Gleiches gilt, falls die Bieter der Auffassung sind, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen.
3) Soweit die Angebote unvollständig sind, behält sich die Aufraggeberin das Recht vor, die betroffenen Bieter
nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, entsprechende Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle
Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen. Das Recht zur Nachforderung besteht jedoch
nicht bei fehlenden wesentlichen Preisangaben. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die
Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet keine Verantwortung der Auftraggeberin für die Vollständigkeit der Angebote.
Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Die
Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
Macht die Auftraggeberin von ihrem allgemeinen Nachforderungsrecht keinen Gebrauch, werden der Wertung
der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorlagen.
4) Beim Einsatz von Nachunternehmern hat der Bieter ein Verzeichnis über die deren Leistungen (Art und
Umfang) mit dem Angebot einzureichen.
5) Die von der VGF zur Verfügung gestellten Formulare (HVA-B-StB, sowie Anlagen) sind zwingend, sofern in
dieser Veröffentlichung nicht anders erwähnt, zu verwenden.
6) Das HVA-Angebotsschreiben ist das zentrale Dokument der Angebotsunterlagen. Elektronisch eingereichte
Angebote müssen das vollständig ausgefüllte Angebotsschreiben enthalten. Bei Fehlen des Formblattes wird
das gesamte Angebot zwingend aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dieses leitende Dokument wird
nicht nachgefordert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auszug aus dem GWB
§ 160 (2) GWB
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
§ 160 (3) GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt