ABS Hanau- Gelnhausen Kabeltiefbau Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38632
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS Hanau- Gelnhausen Kabeltiefbau
ABS Hanau Gelnhausen, Vorabmaßnahme Kabeltiefbau
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS Hanau- Gelnhausen Kabeltiefbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Main-Kinzig-Kreis
ABS Hanau Gelnhausen, Vorabmaßnahme Kabeltiefbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
MKA141: Erneutes Öffnen und Schließen der Mehrlängenbausätze
Für die Kabelverlegung des ESTW's in Gelnhausen, musste die bereits verschlossenen Mehrlängenbausätze geöffnet und nach Ablage der Mehrlänge wieder verschlossen werden.
Vertraglich ist ein erneutes Öffnen und Schließen der Mehrlängenbausätze nach Abschluss der Kabelverlegung nicht vorgesehen. Aufgrund der vorgezogenen Baufeldfreimachung für die Brücke der A66 wurde die Kabelverlegung in zwei Schritten vorgenommen (1. Baufeldfreimachung, 2. Kabelverlegung ESTW). Damit die Kabel zwischenzeitlich nicht ungeschützt in den Mehrlängenbausätzen liegt, wurden diese nach dem ersten Verlegeschritt geschlossen.
Der AN ist mit der Kabelverlegung in Gänze beauftragt. Durch die Aufteilung in zwei Bauabschnitte hat sich der geschuldete Werkerfolg nicht verändert. Lediglich die zusätzlichen Öffnung und Verschließung der Kabeltrasse liegt als Änderung vor. Die Vergabe dieser Zusammenhangsleistung an einen Dritten hätte zu einem mehrmaligen Gefahrenübergang mit entsprechendem Dokumentationsaufwand geführt. Zudem hätte der Bau-AN die Gewährleistung für seine, dann übernommene, Trasse ablehnen können. Das Öffnen und Schließen erfolgt im Zuge der Kabelverlegung, während der dafür genutzten Sperrpausen. Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Abhängigkeiten während der Sperrung ist der Einsatz mehrerer AN mit Geräten im Baufeld nicht möglich (räumlich beengte Verhältnisse, keine Zugangsmöglichkeit). Eine Verlängerung der Sperrzeiten ist nicht möglich. Aus Gründen der Unfallverhütung ist von einem Einsatz eines weiteren Bau-AN abzusehen.