Fahrbahnübergangskonstruktion (FÜK) Bahnhof Berlin-Hauptbahnhof, Bauüberwachungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI61098
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrbahnübergangskonstruktion (FÜK) Bahnhof Berlin-Hauptbahnhof, Bauüberwachungsleistungen
Fahrbahnübergangskonstruktion (FÜK) Bahnhof Berlin-Hauptbahnhof, Bauüberwachungsleistungen
Im Rahmen der Erneuerung FÜK Berlin Hbf. werden in den Jahren 2024 bis 2027 insgesamt 36 Fahrbahnübergangskonstruktionen in den Gleisen der Strecken 6024 (S-Bahn) und 6109 (F-Bahn)
des Berliner Hbf. (oben) erneuert. Davon in den Jahren 2024 und 2025 insgesamt 7 FÜK (4 FÜK S-Bahn und 3 FÜK F-Bahn) als zu beauftragende Leistungen. Die zu vergebene Leistung umfasst die folgenden Bauüberwachungsleistungen: Fachtechnische Bauüberwachung in den Gewerken KIB, Oberbau, LST, OLA, S-Bahnstrom, EEA; Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung, Bauaufsichtliche Leistungen nach VV BAU und VV BAU-STE des EBA; Leistungen nach Baustellenverordnung; Leistungen des Abfallmanagements sowie vermessungstechnische Bauüberwachungsleistungen.
Die unter Ziffer II.2.4) beschriebenen Bauüberwachungsleistungen für den Einbau von 29 Fahrbahnübergangskonstruktionen in den Jahren 2026 (19 FÜK F-Bahn) und 2027 (10 FÜK S-Bahn).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrbahnübergangskonstruktion (FÜK) Bahnhof Berlin-Hauptbahnhof, Bauüberwachungsleistungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.