Forderungsbearbeitung bei Bankeninsolvenz Referenznummer der Bekanntmachung: KfW-2022-0016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60325
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6974310
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://kfw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Forderungsbearbeitung bei Bankeninsolvenz
Der Auftragnehmer übernimmt im Krisenfall die Funktion der insolventen Durchleitungsbank (insbesondere den Forderungseinzug der sicherungshalber an die KfW abgetretenen Forderungen), nicht aber die Risiken aus dem Kreditportfolio.
Der Auftraggeber lässt sich im Bankdurchleitungsgeschäft von den von ihr refinanzierten Hausbanken deren Forderungen gegen die Endkreditnehmer aus den von dem Auftraggeber refinanzierten Krediten zur Sicherheit abtreten. Im Fall einer Hausbank-Insolvenz hat der Auftraggeber das gesetzliche Recht (aber nicht die Pflicht), die Verwertung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ge-gen die Endkreditnehmer selbst (statt durch den Insolvenzverwalter) zu übernehmen. Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Unterstützung des Auftraggebers bei der Forderungsbearbeitung im Falle einer Bankeninsolvenz. Der Auftragnehmer muss während der Vertragslaufzeit jederzeit in der Lage sein, einen Einzelauftrag gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrags auszuführen (auch „Aktivierung“ genannt) und muss nach Erteilung eines Einzelauftrages (Aktivierung) die folgenden Teilleistungen für ein von dem Auftraggeber bestimmtes Darlehensportfolio nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages (Aktivierung) erbringen:
1. Datenmigration und -pflege: Übernahme und Pflege der Stamm- und Darlehensdaten gemäß den Vorgaben des Auftraggebers.
2. Lettershop-Aktivitäten: Erstellung, Druck, Kuvertierung, Frankierung & Postübergabe von Serienbriefen nach Vorgaben des Auftraggebers und unter Verwendung der Vorlage des Auftraggebers.
3. Kunden-Kommunikation: Beantwortung von postalischer, elektronischer und ggf. telefonischer Kommunikation (in erster Linie mit den Endkreditnehmern) basierend auf Vorgaben des Auftraggebers.
4. Forderungsmanagement: Der Auftragnehmer muss eingehende Zahlungen auf einem deutschen Bankkonto überwachen, SEPA-Lastschriften veranlassen, Über-/Unterzahlungen identifizieren, Reportings nach Vorgaben des Auftraggebers erstellen und ggf. ausbleibende Zahlungen anmahnen.
Das zu bearbeitende Auftragsvolumen lässt sich aufgrund der insolvenzimmanenten Unsicherheit im Vorfeld nicht abschätzen und schwankt je betroffenem Institut. Die KfW schätzt, dass höchstens eine Million Darlehen (Endkreditnehmer) unter dieser Rahmenvereinbarung vom Auftragnehmer bearbeitet werden müssen (voraussichtliche Höchstmenge im Sinne der vergaberechtlichen Rechtsprechung). Siehe Ziffer 1.2 der Leistungsbeschreibung.
Gemäß Ziffer 7.2 der Servicing Rahmenvereinbarung:
Die KfW ist insbesondere berechtigt, im erforderlichen und in einem dem Rahmenvereinbarungspartner zumutbaren Umfang und innerhalb seiner Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen des Servicing-Rahmenvertrag gemäß EU-Bekanntmachung auf maximal das Doppelte des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens zu erhöhen, wenn
a) dies zur fachgerechten Erbringung der von dem Servicing-Rahmenvertrag er-fassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit des Servicing-Rahmenvertrags erforderlich ist, insbesondere wegen unvorhersehbaren insolvenzrechtlichen Entwicklungen oder der unerwarteten Größe eines oder mehrerer zu bearbeitenden Darlehensportfolien oder
b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die KfW beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der KfW nach sich ziehen oder
c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der KfW über den Einsatz agiler Methoden (z.B. Scrum) Änderungen im Umfang und Zuschnitt der in der Leistungsbeschreibung zum Servicing-Rahmenvertrag zur Folge haben und dadurch eine Änderung des Bedarfs der KfW entsteht oder
d) eine Änderung des Schutzbedarfs der vom Auftragnehmer bearbeiteten Daten oder ausgeführten Tätigkeiten eine Änderung der vertraglichen Vorgaben erfordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Forderungsbearbeitung bei Bankeninsolvenz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.