ABS Hanau- Gelnhausen Kabeltiefbau Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38632
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS Hanau- Gelnhausen Kabeltiefbau
ABS Hanau Gelnhausen, Vorabmaßnahme Kabeltiefbau
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS Hanau- Gelnhausen Kabeltiefbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
ABS Hanau Gelnhausen
ABS Hanau Gelnhausen, Vorabmaßnahme Kabeltiefbau
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
MKA002: Änderung der BSH 507-511
Der AN ist grundsätzlich mit der Lieferung der BSH 507-511 beauftragt. Im Rahmen der AP wurde festgestellt, dass die ausgeschriebenen Maße der BSH nicht auskömmlich sind. Zur, aus Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Gründen, sicheren Unterbringung aller benötigten Anlagen mussten BSH mit größeren Abmaßen geliefert werden
Die Lieferung von BSH ist geschuldete Hauptvertragsleistung. Bei Vergabe der größeren BSH an einen Dritten, wäre zuvor eine Teilkündigung des bestehenden Bauvertrages notwendig gewesen. Außerdem hat der AN den zugehörigen Tiefbau und den Bau der anschließenden Kabeltrassen ebenfalls im Auftrag. Die Einbindung eines Dritten hätte hier zu gegenseitige Behinderung und ggfls. Bauzeitverlängerung geführt.