Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung Viernheim Referenznummer der Bekanntmachung: 6_14_2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viernheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68519
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.viernheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung Viernheim
Die Stadt Viernheim beabsichtigt eine energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung durchzuführen. Hierzu werden vorhandene Leuchten durch LED-Straßenbeleuchtung ersetzt. Das Vorhaben wird sowohl vom Land Hessen (Förderprogramm „Förderung Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien") als auch von der Bundesrepublick Deutschland im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert.
Viernheim
Die Stadt Viernheim beabsichtigt eine energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung durchzuführen. Hierzu werden vorhandene Leuchten durch LED-Straßenbeleuchtung ersetzt. Die Leuchten sind gemäß der Vorgaben auszulegen, zu liefern und zu montieren. Die Altleuchten sind zu demontieren und zu entsorgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Energetische Sanierung der STraßenbelecuhtung Viernheim - Umbau Straßenbeleuchtung LED
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kehl
Postleitzahl: 77694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)