Bautechnische Leistungen Korridor RiedbahnLos1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – LampertheimLos2: Bauabschnitt 2 Biblis – GernsheimLos3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51048
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bautechnische Leistungen Korridor RiedbahnLos1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – LampertheimLos2: Bauabschnitt 2 Biblis – GernsheimLos3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satteldorf
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74589
Land: Deutschland
MKA199: Geänderte Weichenanlieferung Weiche 745 und 747
Zur Durchführung der Arbeiten an den Weichen 745 und 747 im BA3 bedarf es der Anlieferung der Schwellen. Gemäß Liefer- und Abfuhrplan (LAP) sollten die Weichenschwellen der Weichen 745 und 747 am Tarifpunkt dem AN per Bahnwagen übergeben werden. Aufgrund von betrieblichen Abläufen wurden die Weichenschwellen per LKW geliefert. Durch die geänderte Logistik entsteht Mehraufwand gegenüber der ursprünglich gleisgebundenen Anlieferung. Die Vertragsunterlagen sehen einheitlich die Anlieferung der benannten Weichen per Bahnwagen vor. Der AN ist bereits mir dem Abladen der Weichenteile beauftragt.
Beim AN Wechsel käme es zu erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf, da die Weichenschwellen zur Weichenerneuerung benötigt werden. Außerdem würde es zu einem erhöhten logistischen Aufwand kommen, wenn der AN die Weichenschwellen erst an einen Dritten übergibt und dieser diese dann an den AN weitergibt. Vertraglich ist mit dem AN die einheitliche Anlieferung per Bahnwagen vereinbart. Bei einem AN-Wechsel würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Außerdem müssten dem AN nicht erstattbare Aufwendungen ersetzt werden.