Kooperation zur Durchführung des Präventionsprogramms WHEELUP! an hessischen Schulen gemäß § 20 a SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2022_033
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Kooperation zur Durchführung des Präventionsprogramms WHEELUP! an hessischen Schulen gemäß § 20 a SGB V
Die Auftraggeberin führt gemäß § 20a SGB V Programme zur Prävention und Gesundheits-förderung im Setting Schule durch. Ein wichtiger Schwerpunkt in der Prävention und Gesundheitsförderung liegt in der Bewegungsförderung von Kindern und Jugendlichen.
Kinder und Jugendliche brauchen Bewegung, um sich körperlich, psychosozial und geistig zu entwickeln. Die positiven gesundheitlichen Auswirkungen von Bewegung sind wissenschaftlich umfassend belegt. Gleichzeitig verbringen die Heranwachsenden viel Zeit mit dem Sitzen in der Schule, in Bus oder Bahn und auch in ihrer Freizeit. Der Drang zu mehr Bewegung ist tief im Menschen verankert. Dennoch findet dieser in unserem modernen und bewegungsarmen Lebensstil nur wenig Platz.
Kinder und Jugendliche zu mehr Bewegung anzuregen, ist daher eine wichtige Aufgabe. Hierbei geht es vor allem um positive Bewegungserfahrungen, die nachhaltig die Freude an einem aktiven Lebensstil sichern und zum Wohlbefinden beitragen.
Um Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu erreichen, sind Programme im Setting Schule geeignet. Leider enden attraktive Bewegungsangebote an Schulen oft nach der 5./6. Klasse. Mit Funwheel-Bewegungsformen aus der Erlebniswelt der Schülerinnen und Schüler wird daher ein Zugang für mehr Bewegung gefunden. Mittels altersgerecht aufgearbeiteter und erlebnisreicher Inhalte lässt sich der Weg für eine aktiviere Freizeitgestaltung und eine positive Grundeinstellung zu regelmäßiger sportlicher Bewegung ebnen. Street-Sportarten mit verschiedenen Funwheel-Geräten sind ideal, um außerhalb des Sportunterrichtes betrieben zu werden. So eigenen sich auch Bewegungsstunden, Pausen oder der Nachmittags- und Freizeitbereich.
Daher wird für das Präventionsprogramm WHEELUP! ein Umsetzungskonzept für das Handlungsfeld "Bewegung" benötigt. Zielgruppen sind Schülerinnen und Schüler im Setting weiterführende Schule (Klasse 5 bis 13), deren Lehrkräfte und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Sportstudierende für die Sekundarstufe I und II. Die Umsetzung findet ausschließlich im Bundesland Hessen statt.
Für die Konzeptionierung und Umsetzung von WHEELUP! wird ein hessenweit tätiges Dienstleistungsunternehmen (nachfolgend: Auftragnehmerin/Auftragnehmer) gesucht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe BANDUKABEAT GmbH & Co. KG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schlüchtern
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 36381
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYW26ZF1ER
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."