ESTW München Ost, VE 06, Oberleitungsanlage, OSE und Speiseleitungen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/
Abschnitt II: Gegenstand
ESTW München Ost, VE 06, Oberleitungsanlage, OSE und Speiseleitungen
ESTW München Ost, VE 06, Oberleitungsanlage, OSE und Speiseleitungen
München
ESTW München Ost, VE 06, Oberleitungsanlage, OSE und Speiseleitungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ESTW München Ost, VE 06, Oberleitungsanlage, OSE und Speiseleitungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
ESTW München Ost, VE 06, Oberleitungsanlage, OSE und Speiseleitungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
13 - Der Oberleitungsmast 9-21a ist mit einer Rammpfahlgründung an Stelle der geplanten Bohrrohrgründung auszuführen.
13 - Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers würde dazu führen, dass diesem die Baustelleneinrichtung, Anfahrt, Einweisung und weitere Belange vergütet werden müssten. Dies führt unnötigerweise zu einer Erhöhung der Kosten, welche mit dem eigentlichen Auftrag nicht im Verhältnis stehen.Zudem stehen Gründung, Betonkopf und Mast in engem statischen Zusammenhang, sodass auch technisch eine Separierung einzelner Leistungen zu größeren Problemen führen würde.