Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI18924
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
(Änderungsbekanntmachung)
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
LÄA 65 Änderung Unterlagen CSM
Die vertraglichen Leistungen für die Objektplanungen sind in den Leistungsbeschreibungen der Anlage 1.x des Vertrags definiert, welche Grundlage für die Honorarermittlung nach HOAI waren. Ein Bestandteil der Vertragsleistung ist die Planung einer Tunnelsicherheitsbeleuchtung. Die Beleuchtung wurde vertragskonform nach den einzuhaltenden Richtlinen geplant. Für das im Vertrag geforderten Beleuchtungsystem gibt es jedoch aktuell kein zugelassene Produkt am Markt. Nach Rücksprache mit dem Notfallmanagement und der Ausrüstungstechnik hat man sich entschlossen ein konvetionelles Beleuchtungsystem mit Einzelleuchten zu planen. Man ging zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Vergabe im Jahre 2016 davon aus, dass zum Zeitpunkt der Planung ein zugelassenes Produkt verfügbar sein wird, auf Grund dessen war der aktuelle Umstand damals nicht bekannt.
Der AN hat bereits detaillierte Kenntnisse und einen großen planerischen Wissensvorrat angeeignet, der Inhalt der Planungsleistung ist bereits vorhanden, Programme und Modelle können wiederverwendet werden, es muss ledglich die bereits erstellte Unterlage des Planers überarbeitet werden. Dadurch schließt sich ein Wechsel des AN´s aus.
Im Hinblick darauf, dass der Planer bereits eine weit fortgeschrittene Planung erarbeitet hat und die Leistung nur in Absprache mit weiteren, bereits bekannten Planern erfolgen muss, wäre der Wechsel des AN´s mit hohen Zusatzkosten verbunden und würde das Projekt in erheblichen zeitlichen Verzug bringen.