553 Lieferung Straßennamenbeschilderung Referenznummer der Bekanntmachung: 66-2022-00073
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
553 Lieferung Straßennamenbeschilderung
Lieferung Straßennamenbeschilderung
Amt für Straßenbau und Erschließung, Bauhof Baubezirk Nord/Ost,
Oberschelder Weg 16a, 60439 Frankfurt am Main
Lieferung von:
- ca. 1.160 Straßennamenschilder
- ca. 345 Zusatzschilder mit Erläuterungstext
- ca. 10.700 Nummerntäfelchen als Hausnummerfolgeschilder
Der Vertrag verlängert sich maximal 3-malig um jeweils ein Jahr, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragszeit eine der Parteien erklärt, dass sie den Vertrag nicht verlängern will. Die maximale Gesamtlaufzeit des Vertrages beträgt somit 4 Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in ein Handelsregister oder vergleichbar
1.) Nachweis der Präqualifikation oder Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
2.) Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
1.) Mindestens 3 Referenzen der letzten 10 Jahre, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind.
Vergleichbar bedeutet: Lieferung von mindestens 1.000 Straßennamenschildern, Nummerntäfelchen und Zusatzschilder
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt ''Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz'' ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).