Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung im PfA 7.1 KaBa Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI31938
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung im PfA 7.1 KaBa
Baugrunduntersuchungen und Gründungsberatung Stufe 2 im PfA 7.1 KaBa
Sehr
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung im PfA 7.1 KaBa
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung im PfA 7.1 KaBa
Baugrunduntersuchungen und Gründungsberatung Stufe 2 im PfA 7.1 KaBa
Sehr
keine Rahmenvereinbarung
LÄA 20 Ausarbeitung und Betreuung EKP2a, Geotechnische Gutachten Genehmigungsplanung ( e-312519)
Geotechnische Gutachten zur Beschreibung der vor Ort im Bereich geplanter Gebäude/Strukturen anzutreffenen,
bautechnisch relevanten Verhältnisse des Baugrunds sind Bestandteil der Bestellung 0016/DR6/41817730. Zum Zeitpunkt der
Bestellung (16.09.2019) war die Vorplanung und Festlegung der Einzelbauwerke nicht abgeschlossen und hatte einen Umfang
von 25 zu bearbeitenden Geotechnischen Gutachten. Im Verlauf der Planungen ergaben sich zusätzlich 135 Bauwerke für die
Anfertigung von geotechnischen Gutachten. Grundlage für diese Untersuchungen war die Vorplanung des Projektes. Die
Grundlage zur weiteren Planung und Durchführung der erforderlichen Erkundungen und Anfertigung des Geotechnischen
Gutachtens ist die zu diesem Zeitpunkt mittlerweile vorliegende Genehmigungsplanung. Dies hat zur Folge, dass sich
Änderungen für die Auslegung bei Bauwerken, wie z.B. Tiefgründungen anstelle von Flachgründungen oder eine geänderte Lage
von Bauwerken, ergeben. Basierend auf den veränderten Planungsvorgaben sind Anpassungen und Überarbeitungen der
Erkundungsarbeiten und geotechnischen Beurteilungen nötig. Um den geänderten Planungsvorgaben gerecht zu werden, sind
zusätzliche Erkundungsmaßnahmen erforderlich, die im erweiterten Bohrprogramm EKP2a berücksichtigt werden. Dies erfordert
die Vorbereitung, Betreuung und Auswertung der zusätzlichen Aufschlussarbeiten. Der eingereichte Nachtrag ist berechtigt. Zur
Leistungskontrolle sind detaillierte Tätigkeitsnachweise, insbesondere der Bauüberwachung und gutachterlichen Bearbeitung, zu
erstellen. In den Tätigkeitsnachweisen sind Aufschlussbezeichnung und Art der Tätigkeit (z.B. Kernansprache oder BÜ vor Ort)
bzw. die Bauwerksbeschreibung zu benennen. Ein Wechsel des AN würde eine Neuausschreibung für die zu erbringenden
Leistungen zur Folge haben. Die freien Kapazitäten in diesem Marktsegment (Tiefbohrungen und ingenieursgeologische
Dienstleistungen) sind z.Zt. äußerst begrenzt, so dass Mehrkosten auf Grund der Marktsituation zu erwarten sind. Bei einer
Neuvergabe käme es zu einem Stillstand beim Vorhaben vor Ort. Ein Wechsel des AN bringt erhebliche Schwierigkeiten mit sich,
da sich der neue AN in die Details neu einarbeiten müsste und massive Verlängerungen des Leistungsablaufs mit sich ziehen
würde, da hier eine Abhängigkeit mit den anderen bereits gebundenen Vertragspartnern besteht. Bei einer Neuauschreibung
käme es zum sofortigen Stillstand der Bohrleistungen, welches auch zum Stillstand der Leistungen der anderen Vertragspartner
führen würde.