Bauüberwachung Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38555
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachung Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Bauüberwachung VV Bau und VV Bau STE für Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauüberwachung Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Bauüberwachung VV Bau und VV Bau STE für Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Verschiebung Herstellung Kragarm BA1
(MKA 16_16)
Leistungsinhalt der MKA ist die Verschiebung der Herstellung des Kragarmes Bauabschnitt 1 (BA 1). Ursprünglich war die Herstellung des Kragarmes BA 1 (gehört bautechnisch zum BA 1) mit Fertigstellung des 1. Bauabschnittes vorgesehen. Erst mit Abbruch/Herstellung des BA 1 konnte festgestellt werden, dass der Randträger BA 2 in das Baufeld des BA 1 hineinragt. Somit konnte der Kragarm BA 1 nicht wie vertraglich vereinbart im Terminrahmen des BA 1 hergetellt werden. Die Herstellung des Kragarmes BA 1 war erst mit Fertigstellung/Verschub des BA 2 möglich. Durch die Verschiebung der Herstellung des Kragarmes in eine spätere zusätzliche Bauphase wurden zusätzliche Leistungen erforderlich, welche zur Angebotserstellung nicht berücksichtigt werden konnten und erst bei einer Verschiebung der Herstellung des Kragarmes erfordelrich wurden (Herstellung und Rückbau einer Schotterhalterung/Schotterhaltewinkel, Herstellung einer Übergangskonstruktion an BA 1, nachträgliche Betonage, Abdichtungsarbeiten und Fugenverguss).
Die durch die Bauüberwachung zu erbringenden Leistungen gehen über die in der Leistungsbeschreibung 01.2 der Vertrages beauftragte Leistung hinaus. Zudem konnten die Leistungen zur Angebotserstellung nicht berücksichtigt werden, da sich erst im Zuge der Bauausführung der Sachverhalt ergeben hat, dass die Herstellung des Kragarmes BA 1 erst im Zuge des BA 2 möglich ist.