Pelletliefervertrag Bereich Sued/West Referenznummer der Bekanntmachung: VG-0433-2023-0059
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Nauheim
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 61231
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pelletliefervertrag Bereich Sued/West
Pelletliefervertrag Bereich Süd/West;
Liegenschaften des Landes Hessen entsprechend der Anlage A: Liegenschaftsliste
Anlieferung von Pellets an Liegenschaften des Landes Hessen gemäß dem beigefügten Vertrag inkl. Anlagen.
Die Gesamtmenge liegt bei 376 Tonnen pro Jahr.
Für die Holzpellets sind Herkunftsnachweise entsprechend Anlage D nachzuweisen.
§10 Pelletliefervertrag:
(2) Sofern der Pelletliefervertrag nicht von einer den beiden Vertragsparteien 12 Monate vor dem Vertragsende schriftlich kündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr.
(3) Der Pelletliefervertrag endet spätestens am 31.07.2027
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
''Eigenerklärung zur Eignung'' ist erhätlich: https://vergabe.hessen.de/NetServer/download/124_LD_2019.pdf
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) als Zentrale Vergabestelle im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, ist bei europaweiten Ausschreibungen seit 18. April 2017 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet.
https://vergabe.hessen.de/NetServer/download/Hinweisblatt_lbih.pdf
Eine Angebotsabgabe per E-Mail entspricht diesen Anforderungen nicht!
Konkrete Einzelheiten zu den Verfahren entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. Nur diese Angaben sind rechtlich verbindlich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB: Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.