ABS/NBS Karlsruhe-Basel, PfA 9.0, SÜ B378 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI55492
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, PfA 9.0, SÜ B378
Rückbau und Abbruch bestehende Straßenüberführung
-Rückbau Widerlager 1000m³
-Abbruch Überbau 200m²
-Rückbau Straßen + Wege 6.400m³
Neubau der Straßenüberführung
-Bohrpfähle 400 lfm
-Neubau Straßenüberführung 1370m³
-Erdarbeiten 125.500m³
-Straßenbelag 13.650m²
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, PfA 9.0, SÜ B378
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, PfA 9.0, SÜ B378
Rückbau und Abbruch bestehende Straßenüberführung
-Rückbau Widerlager 1000m³
-Abbruch Überbau 200m²
-Rückbau Straßen + Wege 6.400m³
Neubau der Straßenüberführung
-Bohrpfähle 400 lfm
-Neubau Straßenüberführung 1370m³
-Erdarbeiten 125.500m³
-Straßenbelag 13.650m²
LÄA 10 Verkehrssicherung erweiterte Umleitungsbeschilderung
Bei der Baumaßnahme der Straßenüberführung sind laut verkehrsrechtlicher Anordnung weitere Maßnahmen der Verkehrssicherung, Umleitungsmaßnahmen notwendig als ausgeschrieben. Mit der Verkehrssicherung ist beim AN beauftragt. Diese aufzuteilen wäre technisch nicht möglich und sinnvoll. Eine Beauftragung eines Dritten kann aufgrund der engen Räumlichkeit zu Behinderung im Bauablauf führen und somit können erhebliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten auftreten.