KIRA - KI-basierter Regelbetrieb Autonomer On-Demand-Verkehre
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dietzenbach
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63128
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]09
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kvgof.de
Abschnitt II: Gegenstand
KIRA - KI-basierter Regelbetrieb Autonomer On-Demand-Verkehre
In dem Forschungsprojekt „KIRA - KI-basierter Regelbetrieb Autonomer On-Demand-Verkehre“ werden Fahrzeuge ohne Fahrer im straßengebundenen ÖPNV mit „Normal“-Geschwindigkeit eingesetzt. Die Fahrzeuge werden darüber hinaus flexibel auf nahezu allen Straßen eines Gebietes und nicht nur auf ausgewiesenen Strecken zum Einsatz kommen. Erstmals werden die hierzu notwendigen Prozesse gemäß AFGBV umgesetzt. Die autonome Technologie wird in ein vorhandenes Angebot vollintegriert inklusive der Verwendung der bereits im Markt etablierten Buchungs-Apps. Hierdurch können Kundenerfahrungen erstmals im Echtbetrieb gesammelt und wissenschaftlich ausgewertet werden.
Die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH, die Deutsche Bahn AG (mit ihrer Tochtergesellschaft CleverShuttle Südwest GmbH, im Folgenden: CS), die HEAG mobilo GmbH und die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (im Folgenden: kvgOF) wollen in einem gemeinsamen Projekt den nächsten wichtigen Meilenstein des autonomen Fahrens im ÖPNV erreichen. Ziel ist es autonom fahrende Fahrzeuge in die bestehenden On-Demand-Angebote und in den konventionellen Flottenbetrieb zu integrieren und damit erstmalig eine Personenbeförderung vollständig ohne Fahrer, integriert in den ÖPNV autonom (Level 4) anzubieten.
Die wissenschaftliche Begleitung wird durch die Projektpartner Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (Institut für Verkehrsforschung), Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (Institut für Verkehrssystemtechnik), Karlsruher Institut für Technologie (Institut für Verkehrswesen) und den Verband deutscher Verkehrsunternehmen e.V. durchgeführt.
Ziel des Projektes ist es u.a. Antworten zu den folgenden Forschungsfragen zu erhalten:
- Wie müssen operative Prozesse für einen effizienten Regeleinsatz autonomer On-Demand-Flotten ausgestaltet sein?
- Welche Geschäftsmodellopportunitäten ergeben sich für Verkehrsunternehmen durch den Einsatz autonomer Flotten im ÖPNV?
- Welche verkehrlichen Wirkungen lassen sich mit autonomen On-Demand-Verkehren erzielen und wie gestalten sich diese für unterschiedliche räumliche Typologien?
- Welche spezifischen Anforderungen gibt es auf Seiten der Nutzer:innen an autonome On-Demand-Angebote, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung deren Akzeptanz? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Gestaltung der gesamten Customer Journey?
- Wie lassen sich unterschiedliche Anforderungen und Zielkonflikte in Bezug auf autonome Mobilitätsangebote unter Berücksichtigung der Akzeptanz von Nutzer:innen und Stakeholdern in Einklang bringen?
- Wie soll ein HMI-Konzept (Mensch-Maschine-Schnittstelle) für einen Arbeitsplatz der Technischen Aufsicht sowie für die Interaktion mit Fahrzeugnutzenden im Fall der Interaktion mit der Technischen Aufsicht im Kontext des Projektes (Flottenbetrieb, ländlicher und urbaner Raum) gestaltet werden?
- Können auf simulativer Grundlage Aussagen über die Skalierbarkeit des Systems aus Technischer Aufsicht und automatisierter Fahrzeugflotte getroffen werden?
- Welche Anpassungen und Empfehlungen sind auf Ebene der Betriebsorganisation nötig, um autonome Fahrzeuge in bestehende Flotten von Verkehrsunternehmen nutzerfreundlich und sicherheitsgerecht zu integrieren?
- Wie können Verkehrsunternehmen, Kommunen und Genehmigungsbehörden bei der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens und dem Aufbau entsprechender autonomer Verkehrsangebote unterstützt werden?
Im Auftrag der kvgOF betreibt CS derzeit den On-Demand-Verkehr „Hopper“ im Kreisgebiet. Der Beauftragung sind für die verschiedenen Ausbaustufen (Ausbaustufe 1 und Ausbaustufe 2+3) europaweite Vergabeverfahren vorausgegangen. Gegenstand dieser Bekanntmachung sind Anpassungen der Leistungen der Ausbaustufe 2+3 (2021/S 201-524273).
Die Leistungen werden dahingehend angepasst, dass vrsl. ab dem 4. Quartal 2023 6 autonome Fahrzeuge in dem Verkehr erprobt werden können. Jeweils zwei autonome Fahrzeuge sollen dabei ein konventionelles Fahrzeug ersetzen. Für den Fall, dass es Probleme beim Einsatz autonomer Fahrzeuge geben sollte, werden die substituierten konventionellen Fahrzeuge auch weiterhin als Backup bereitgehalten.
CS trägt die Kosten der Beschaffung und Instandhaltung der Fahrzeuge und der „technische Aufsicht“ nach AFGBV. Die kvgOF wird dagegen insbesondere die erforderlichen Kosten für zusätzliches Personal (insbesondere Fahrzeugkontrolle nach AFGBV und Field Services), sowie für die Erlangung der Genehmigungen zum autonomen Einsatz der Fahrzeuge tragen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die kvgOF darf im Projekt KIRA mit CS zusammenarbeiten, ohne zuvor ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht eröffnet.
Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Zusammenarbeit mit der CS nicht anwendbar, denn sie umfasst Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Unter den Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung beinhalten. Gerade vor dem Hintergrund der erstmaligen Erprobung autonomer Level 4- Fahrzeuge im ÖPNV ist das vorrangige Ziel des Projektes, neue Erkenntnisse zu gewinnen. Aufgrund rechtlicher und technischer Neuerungen und des experimentellen Charakters der Level 4- Fahrzeuge ist es dagegen ungewiss, ob eine zuverlässige Verkehrsverbringung, wie im herkömmlichen Verkehr, tatsächlich möglich sein wird.
Die Rückausnahme nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB greift nicht. Bei den vom Auftragsgegenstand umfassten Leistungen handelt es sich zwar um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die grundsätzlich unter die von der Rückausnahme betroffenen Referenznummer 73100000 des CPV fallen. Die Voraussetzungen der Rückausnahme sind aber nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsleistungen gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GWB ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für den Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) GWB der Auftraggeber die Dienstleistungen vollständig vergütet. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Rückausnahme nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nicht erfüllt, da die Voraussetzungen aus § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und lit b) GWB nicht vorliegen. Die Forschungsergebnisse werden nicht ausschließliches Eigentum der kvgOF. Der Begriff des Eigentums ist in diesem Zusammenhang nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern im Sinne eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Die kvgOF erhält kein ausschließliches Nutzungsrecht an den Projektergebnissen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne der Rückausnahme soll unter anderem dann bestehen, wenn die Ergebnisse der Allgemeinheit lediglich reflexartig zugutekommen. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Konsortialpartner machen die wissenschaftlichen Ergebnisse der Kooperation der Öffentlichkeit in Form wissenschaftlicher Artikel- und Konferenzbeiträge sowie im Rahmen eines VDV-Leitfadens, der Bestandteil der Begleitforschung ist, zugänglich. Zudem wird die Leistung auch nicht vollständig durch den Auftraggeber vergütet. Vielmehr wird CS selbst in erheblichem Umfang an den Projektkosten beteiligt werden. CS steuert bedeutende Projektteile auf eigene Rechnung und Risiko bei, ohne die das Projekt nicht durchführbar wären. Hierzu gehören die autonomen Fahrzeuge, die CS auf eigene Rechnung bestellt und instand hält. Die „technische Aufsicht“ nach AFGBV wird durch CS ohne Berechnung zur Verfügung gestellt.
Im Übrigen ist eine Anpassung des Vertrags nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziffer VI.3) der Ex-Ante-Bekantnmachung (2022/S 248-723744) wird hingewiesen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64289
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertragsschluss erfolgte erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung (2022/S 248-723744).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Im Übrigen wird auf die Regelung des § 135 GWB hingewiesen:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.