Beschaffung von Check-Point-Firewall-Systemen und zugehörigen Dienstleistungen (Rahmenvertrag) Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2023-0001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Check-Point-Firewall-Systemen und zugehörigen Dienstleistungen (Rahmenvertrag)
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages. Die Ausschreibung dient der Beschaffung von Check-Point-Firewall-Systemen und zugehörigen Dienstleistungen.
Die Bereitstellung der Hard- und Software und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen in der Regel an den derzeitigen und zukünftigen Standorten der HZD in Wiesbaden, Mainz und Hünfeld sowie am Sitz der föderalen IT Kooperation in Frankfurt am Main. In wenigen Fällen ist die Leistungserbringung auch in anderen Dienststellen des Landes Hessen zu gewährleisten. In sehr seltenen Fällen ist die Leistungserbringung auch in den Hessischen Landesvertretungen in Berlin und Brüssel zu erbringen. Consulting-Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags abgerufen werden, können - sofern der Consulting-Gegenstand dafür geeignet ist - nach Absprache mit der HZD auch in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers erbracht werden. Nach Absprache und vorbehaltlich der Genehmigung eines entsprechenden Antrages auf Fernzugriff durch den Auftraggeber, können diese Dienstleistungen auch durch Remote-Zugriff über die zugehörige Infrastruktur der HZD erbracht werden.
In den Netzwerk-Infrastrukturen des Landes Hessen werden derzeit zur Absicherung der Netzwerk-Übergänge Firewall-Systeme des Herstellers Check Point eingesetzt. Aufgrund der umfangreichen Gerätebasis von Firewall-Systemen des Herstellers Check Point, der langfristigen Wartungsverpflichtungen und des im betrieblichen Umfeld vorhandenen umfangreichen Wissens in Bezug auf Firewall-Systeme des Herstellers Check Point sollen auch zukünftig Produkte der des Herstellers Check Point eingesetzt werden.
Über die vertragsgemäße Lieferung der ausgeschriebenen Komponenten hinaus sind weiterhin Unterstützungsleistungen zur Integration von Firewall-Systemen in Netzstrukturen gefordert. Neben Consultingleistungen umfasst dies auch Dienstleistungen zur technischen Integration von Firewall-Systeme in die Netzwerkumgebungen des Landes.
In größerem Umfang werden Beratungsdienstleistungen durch Consultants benötigt. Dies umfasst Leistungen von der Beratung und Erarbeitung von Lösungskonzepten zur Einbringung von Firewall-Systemen in komplexe Netzwerkinfrastrukturen bis hin zur Umsetzung dieser Lösungskonzepte.
Benötigt werden zudem Dienstleistungen von Technikern, die im Wesentlichen Installations- und Konfigurationsaufgaben erfüllen sowie im Rahmen von Roll-Out-Projekten Firewall-Systeme vor Ort in Kundenlokationen in die Netzwerkinfrastrukturen einbringen.
Für Spezialfälle wird Unterstützung durch Check Point Professional Services benötigt.
Deshalb muss der Auftragnehmer über entsprechend geschultes, fachkundiges und durch den Hersteller zertifiziertes Personal verfügen.
Die neu zu beschaffenden Firewall-Systeme werden aus der Produktreihe Check Point Security Appliance SG 6200 SNBT und höher sowie aus Produktreihen eventueller Nachfolgeprodukte beschafft.
Es ist geplant, während der Vertragslaufzeit ca. 115 Systeme im Rahmen von Lebenszyklustauschen zu beschaffen. Aufgrund von Neugeschäft ist zudem mit der Beschaffung von etwa 20 Systemen zu rechnen. Hierfür sind ebenfalls Hersteller-Subskription und Wartung zu gewährleisten. Weiterhin sollen Firewall-Software-Blades ab der Version R81.10 beschafft werden.
Der Auftragnehmer gewährleistet für die bereits im Land Hessen eingesetzten Check-Point-Firewall-Systeme die Hersteller-Subskription und die Wartung.
Bei den angebotenen Firewall-Systemen muss es sich um aus Hardware- und Software-Komponenten bestehende Appliance-Systeme handeln. Die Appliance-Systeme können dabei sowohl als einzelne Firewall-Systeme als auch als Geräte zur Bereitstellung virtueller Firewalls ("VSX"-Version) zum Einsatz kommen.
Zusätzlich muss der Auftragnehmer auch einzelne Lizenzen zur Erweiterung bestehender Firewall-Systeme oder zum Einsatz auf Virtualisierungsumgebungen anbieten.
Ist der Auftragnehmer nicht Hersteller der angebotenen Komponenten, muss der Support für die angebotenen Komponenten durch direkten Zugriff auf den Hersteller Check Point sowie dessen Support-/Entwickler-Team gewährleistet sein.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei schwerwiegenden Problemen, die er nicht selbst lösen kann, bei dem jeweils zuständigen Hersteller-Support-Center für die HZD kostenfrei "Support-Cases" zu eröffnen. Die HZD erhält die kostenfreie Möglichkeit, die vom Auftragnehmer beim Hersteller eröffneten Support-Cases direkt zu verfolgen. Die hierfür erforderlichen vertraglichen Regelungen mit dem Hersteller müssen vom Auftragnehmer erfüllt sein. Diese Möglichkeit - wie vorstehend beschrieben - gilt sowohl für die Altgeräte als auch für die vom Auftragnehmer angebotenen Neusysteme.
Der Auftragnehmer ist in Besitz einer Zertifizierung durch das Sterne-Partner-Programm des Herstellers Check Point mit der Einstufung "5 Sterne" oder "Elite" sowie mindestens den Kategorien "Certified Professional Services Partner Centr. Sec. Mgt" und "CloudGuard Partner" sowie mindestens den Service Programmen "Certified Collaborative Support Provider" und "Certified Support Provider".
Neben den Produkten des Herstellers Check Point müssen bei Bedarf zu den angebotenen Geräten auch weiteres Zubehör oder weitere in der Leistungsbeschreibung nicht benannte oder noch nicht auf dem Markt erhältliche IT-Produkte aus dem Bereich "Firewall-Systeme" des Herstellers Check Point über den Rahmenvertrag beschafft werden können. Hierbei handelt es sich um Produkte des Herstellers Check Point, die mit den beschriebenen Leistungen vergleichbar sind oder bisher noch nicht erhältliche Produkte des Herstellers Check Point, die das Leistungsspektrum erweitern und zur Erreichung des mit der Ausschreibung verfolgten Zwecks benötigt werden.
Der Auftragnehmer ermöglicht der HZD einzelfallbezogen auch kostenpflichtige Unterstützungsleistungen des Herstellers Check Point (z.B. "Professional Services") abzurufen.
(Näheres siehe Datei "Leistungsbeschreibung ".)
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten verlängert sich der
Rahmenvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber
spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.
Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von 48 Monaten nach
Zuschlagserteilung. Danach gilt er auch ohne gesonderte Kündigung als
beendet.
Die Leistungen der Rahmenvereinbarung können bis zu einem Höchstwert von 20.580.000,00 Euro (netto) bei einer maximalen Laufzeit von vier Jahren abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet diese Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entspricht:
•Art: Lieferung und Wartung von Firewall-Systemen der Fa. Check Point Software Technologies sowie Consulting-Leistungen von mindestens 200 PT in diesem Umfeld
•Umfang: Installierte Basis von mindestens 120 Systemen.
(Datei "Referenzen" auf der Vergabeplattform)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Datei "Verpflichtungserklaerung_oeff_AG") zur Tariftreue und zum Mindestentgelt nach dem Hessischen Vergabe-und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12.07.2021, (GVBl. S. 338) mit dem Angebot abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Die Vergabestelle weist an dieser Stelle bereits darauf hin, dass für den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie die von ihm im Vergabeverfahren gemeldeten Unterauftragnehmer eine Abfrage bei Korruptions-und Vergaberegistern, insbesondere bei der Informationsstelle nach § 17 Abs. 4 HVTG bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, vorgenommen wird. Ebenso wird von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister angefordert.
Die Vergabestelle weist die Bieter in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen können (§ 122 Abs. 3 GWB, § 13 HVTG). Ebenso weist sie darauf hin, dass sie als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/7 vom 05. Januar 2016 akzeptiert. Mit dem Angebot sind einzureichen: Die Erklärungen zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB (Datei "Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_123_GWB" und Datei "Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_124_GWB"). Der Bieter hat die Eigenerklärung zum Artikel 5k der EU-Verordnung 833/2014 (Datei "Eigenerklaerung Artikel 5k EU-Verordnung 833-2014") ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Das einzige Zuschlagskriterium ist der Preis. Den Zuschlag erhält der Bieter mit der höchsten Gesamtpreispunktzahl. Sofern mehrere Bieter exakt die gleiche Gesamtpreispunktzahl erreichen, entscheidet das Los.
Die Gesamtpreispunktzahl errechnet sich aus der Addition der erreichten Punktzahlen der einzelnen Preispositionen.
Die Punktzahlen der einzelnen Preispositionen errechnen sich wie folgt: Das Angebot mit der für den Auftraggeber jeweils günstigsten Angabe pro Preisposition erhält die höchste Punktzahl. Die Bewertung der anderen Angebote erfolgt im Verhältnis zum günstigsten Bieter. Nachkommastellen werden ab- bzw. aufgerundet.
Die maximale zu erreichende Punktzahl für alle einzelnen Positionen beträgt 1025.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
§ 160 GWB (Einleitung, Antrag)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen-über dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.