Brenner-Nordzulauf, Baugrundaufschlussbohrungen - Los 1: Bohrungen Talflur und Hügellandschaft, vorwiegend Lockergestein, Los 2: Bohrungen Gebirge vorwiegend Fels Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI47430
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Brenner-Nordzulauf, Baugrundaufschlussbohrungen - Los 1: Bohrungen Talflur und Hügellandschaft, vorwiegend Lockergestein, Los 2: Bohrungen Gebirge vorwiegend Fels
Rosenheim
Details siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Basispaket Los 2+Option Los 2
Ort: Mindelheim
NUTS-Code: DE27C Unterallgäu
Land: Deutschland
Ort: Hebertsfelden
NUTS-Code: DE22A Rottal-Inn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rosenheim
2 - Die Vertragsänderung umfasst eine Vergütung von Bohrmetern, welche zwischen 350 m und 382 m nicht durch das LV abgedeckt
sind, jedoch seitens des Baugrundgutachters empfohlen wurden.
Ort: Mindelheim
NUTS-Code: DE27C Unterallgäu
Land: Deutschland
Ort: Hebertsfelden
NUTS-Code: DE22A Rottal-Inn
Land: Deutschland
2 - Die Vertragsänderung umfasst eine Vergütung von Bohrmetern, welche zwischen 350 m und 382 m nicht durch das LV abgedeckt
sind, jedoch seitens des Baugrundgutachters empfohlen wurden.
Der gegenständliche Vertrag musste aus terminlichen Gründen vor Abschluss des Trassenauswahlverfahrens ausgeschrieben
werden. Zu diesem Zeitpunkt war also die Auswahltrasse sowie deren Höhenlage noch nicht bekannt. Es wurde von einer
maximalen Aufschlusstiefe von 350 m ausgegangen. Somit sind gemäß LV auch nur Bohrmeter bis zu einer Tiefe von 350 m
abgedeckt. Nach Vergabe des gegenständlichen Vertrages und bekannter Trassierung wurden die angesetzten
Erkundungstiefen seitens des dann beauftragten Baugruundgutachters überprüft. Für die gegenständliche Bohrung (D-Sa-BK-
13/21) wurde eine Tiefe von 382 m vorgegeben. Diese Tiefe ist notwendig um dem EuroCode 7 gerecht zu werden. Die
gegenständliche Anzeige umfasst die Mehrkosten, welche durch die Bohrmeter zwischen 350 m und 382 m entstehen und
nicht im LV enthalten sind. Aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte waren diese Mehrkosten nicht vorhersehbar.