Deutsche Bundesbank, Projekt Campus, Sachverständiger Fördertechnik Neubauten, Außenanlagen und Haupthaus (VE7523.1.1.1) Referenznummer der Bekanntmachung: 22-0003593
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60329
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bundesbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Deutsche Bundesbank, Projekt Campus, Sachverständiger Fördertechnik Neubauten, Außenanlagen und Haupthaus (VE7523.1.1.1)
Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens sollen die Sachverständigenleistungen für die Fördertechnik im Rahmen der Maßnahme "Projekt Campus" der Zentrale der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main vergeben werden.
Zentrale Wilhelm-Epstein-Str. 14 60431 Frankfurt am Main
Die Deutsche Bundesbank Zentrale in Frankfurt am Main beschäftigt rund 5.000 Mitarbeiter/innen, die derzeit auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet verteilt sind. Als zentraler Standort der Deutschen Bundesbank soll die Liegenschaft an der Wilhelm-Epstein-Straße 14 dienen, die umfänglich saniert, revitalisiert und restrukturiert werden muss, um den zukünftigen Anforderungen zu begegnen.
Im Rahmen der Umsetzung der "Ein-Standort-Strategie" werden verschiedene Maßnahmen realisiert:
- Sanierung und Modernisierung des Haupthauses (separat, parallellaufendes Projekt)
- Neubauten und die hierfür erforderlichen Rückbauten im Bereich der gesamten Liegenschaft
Das Projekt Campus soll mit der digitalen Methodik Building Information Modeling (BIM) im Level 2 über den kompletten Lebenszyklus realisiert werden.
Gegenstand dieses Auftrags sind die Sachverständigenleistungen für die Fördertechnik im Bereich der Neubauten, Außenanlagen und des Haupthauses:
Der Sachverständige für Fördertechnik soll neben dem Objektplaner und Fachplanern die Genehmigungsfähigkeit der Planung und die unter behördlichen und sicherheitstechnischen Aspekten abnahmefähige Bauausführung sicherstellen. Die Beratungsleistungen sind über die HOAI-Leistungsphasen 2 bis 5 durchzuführen. In der Leistungsphase 8 ist rechtzeitig vor der eigentlichen Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zusammen mit dem Fachplaner die Abnahmefähigkeit der einzelnen Anlagen zu klären.
Es ist eine stufenweise Beauftragung der Leistungen vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungen besteht nicht.
Es ist eine stufenweise Beauftragung der Leistungen vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Im vorangegangenen offenen Verfahren (wurde aufgehoben) gingen keine Angebote ein.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
unbekannt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y636C7L
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60431
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: www.bundesbank.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.