Bauüberwachungsleistungen: ETCS Korridor Rhine - Alpine: Teilprojekt Süd-West – RK-RRA, ESTW Dammerstock, Freiburg Gbf und ESTW Bad Krozingen Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37884
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachungsleistungen: ETCS Korridor Rhine - Alpine: Teilprojekt Süd-West – RK-RRA, ESTW Dammerstock, Freiburg Gbf und ESTW Bad Krozingen
LST-Bauüberwachung RK-RRA und ESTW Dammerstock
SV ERTMS-Ausrüstung Korridor A F 21 Q 0767
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
LST-Bauüberwachung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
LST-Bauüberwachung RK-RRA und ESTW Dammerstock
NT10: Mengenmehrung der Bauüberwachungsleistung für das Jahr 2022 im Bereich Dammerstock
Mehrmengen an Bauüberwachungstätigkeiten auf Grund zusätzlicher erforderlicher Nach-/Restarbeiten und Mengenmehrungen/Mehrbedarf bei der Bauausführung sowie erhöhter Betretungsaufwand zur Erbringung des Werkerfolgs. Bei einem Wechsel des AN könnte der hiesige Auftragnehmer seinen geschuldeten Werkerfolg nicht erbringen. Da es sich in diesem Nachtrag um reine Mehr mengen handelt, würde durch eine anderweitige Vergabe dieser Leistungen beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z. B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.