Dynamisches Beschaffungssystem - Bauüberwachungsleistungen Pilot Region Südost - Leistungsanteile VV Bau & VV Bau-STE Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI63196
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Dynamisches Beschaffungssystem - Bauüberwachungsleistungen Pilot Region Südost - Leistungsanteile VV Bau & VV Bau-STE
Dynamisches Beschaffungssystem - Bauüberwachungsleistungen Pilot Region Südost - Leistungsanteile VV Bau & VV Bau-STE
Bundesland Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Zur Umsetzung eines Piloten "Dynamisches Beschaffungssystem" in der Region Südost der DB Netz AG für Bauüberwachungsleistungen werden Lieferanten aufgefordert, sich in das Dynamische Beschaffungssystem unter Einhaltung der in dieser Auftragsbekanntmachung dargelegten Eignungskriterien aufnehmen zu lassen. Der Pilot Dynamisches Beschaffungssystem Region Südost für Bauüberwachungsleistungen soll bis einschließlich 31.01.2024 Gültigkeit behalten. Wettbewerbe, die in diesem Dynamischen Beschaffungssystem durchgeführt werden sollen, beinhalten Leistungen nach VV BAU und VV Bau-STE.
Allen Lieferanten besteht während der Laufzeit des Dynamischen Beschaffungssystem die Möglichkeit unter Einhaltung der unter Punkt III) und VI) beschriebenen Kriterien sich in das Dynamische Beschaffungssystem fortlaufend aufnehmen zu lassen.
Die Bedingungen für die Ausschreibungen im Rahmen des Dynamischen Beschaffungssystems sind in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen der jeweiligen Wettbewerbe innerhalb des Dynamischen Beschaffungssystems aufgeführt.
Erklärung Dynamisches Beschaffungssystem (Quelle: https://www.evergabe.de/glossar/dynamisches-beschaffungssystem/):
Ein dynamisches Beschaffungssystem ist gem. § 120 Abs. 1 GWB ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggeber genügen.
Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen für das Dynamische Beschaffungssystem aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer werden zur Teilnahme am System zugelassen.
Im Ergebnis wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen.
In § 20 ff. SektVO ist der Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems geregelt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist.
-Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
-Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z.B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften.
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise:
Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Auflistung nach o. g. Reihenfolge in einer Anlage kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Weitere erforderliche Erklärungen/Nachweise siehe Punkt VI.3 .
-Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
-Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention
-Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat
Form der geforderten Erklärungen
Alle geforderten Erklärungen sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Auflistung nach o.g. Reihenfolge in einer Anlage kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht. Weitere erforderliche Erklärungen/Nachweise siehe VI.3 .
Eignung entsprechend Präqualifikationsverfahren Bauüberwachung:
A(1) Eine Präqualifikation kann für folgende Warengruppen erteilt werden:
Bauüberwachung im Gewerk Oberbau und konstruktiver Ingenieurbau (BÜB
Oberbau/KIB)
Bauüberwachung in den Gewerken Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik,
Telekommunikation (BÜB/FBÜ LST, E, Tk)
Eine Präqualifikation für die Warengruppen „Bauüberwacher Bahn“ schließt die
jeweiligen fachbezogenen Präqualifikationen für die Warengruppen
„Fachbauüberwacher“ ein.
(2) personelle Mindestvoraussetzungen für das den Antrag stellende Unternehmen:
Unternehmen werden unter anderem nur dann präqualifiziert, wenn für die beantragte
Warengruppe nachweislich mindestens ein Bauüberwacher Bahn (BÜB) bzw.
Fachbauüberwacher (FBÜ) mit entsprechender Funktionsausbildung und einem in
allen Teilen aktuellen Nachweis (Befähigungsausweis) in dem Antrag stellenden
Unternehmen fest angestellt ist.
(3) Als Bauüberwacher Bahn (BÜB) bzw. Fachbauüberwacher (FBÜ) werden Personen
anerkannt, für die nachgewiesen wird, dass diese
a) die Voraussetzungen nach § 6 (2) bzw. (3) der VV Bau (Vers. 2019-I) bzw. § 14 (2)
der VV Bau-STE (Vers. 5.1) des Eisenbahnbundesamtes (EBA) erfüllen
b) im Besitz eines gültigen und in allen Nachweisen aktuellen Befähigungsausweises
Bauüberwacher Bahn (BÜB) bzw. Fachbauüberwacher (FBÜ) nach RIL 809 der
DB Netz AG sind.
c) entsprechend der beantragten Warengruppe eine fachbezogene
Funktionsausbildung nach den aktuellen Richtlinien der DB Netz AG
RIL 046.2752 zum „Fachbauüberwacher Oberbau oder
RIL 046.2753 zum „Bauüberwacher Bahn Oberbau/Konstruktiver Ingenieurbau“
RIL 046.2751 zum „Bauüberwacher Bahn Leit- und Sicherungstechnik“ bzw.
„Fachbauüberwacher Leit- und Sicherungstechnik“
RIL 046.2757 zum „Bauüberwacher Bahn Elektrotechnik“ bzw.
„Fachbauüberwacher Elektrotechnik“
Die Qualifikationen „Bauüberwacher Bahn“ bzw. „Fachbauüberwacher“ „E für
Oberleitungsanlagen“, „E für 50 Hz-Anlagen“ und „E für
Bahnstromversorgungsanlagen“ sind in diesem Verfahren mit der Funktion
„Bauüberwacher Bahn Elektrotechnik“ bzw. „Fachbauüberwacher Elektrotechnik“
gleichgestellt.
RIL 046.2758 zum „Bauüberwacher Bahn Telekommunikation“ bzw.
„Fachbauüberwacher Telekommunikation“
bzw. deren Vorgängerausbildungen durch einen zugelassenen Bildungsträger
(z.B. DB Training, VDEF) erfolgreich abgeschlossen haben und die eine
regelmäßige Fortbildung nach RIL 046.2002 nach den geltenden Regelungen der
DB Netz AG nachweisen können.
Ersatzweise gilt als Nachweis für die Ausbildung als Bauüberwacher die
Anerkennungsbescheinigung für ehemalige Mitarbeiter der DB/DR/ DB AG nach
RIL 046.275 einschl. der nachgewiesenen regelmäßigen Fortbildung nach RIL
046.2002 (FIT).
(4) Zum Nachweis von (2) und (3) sind durch den Antragsteller nach Aufforderung durch
die präqualifizierende Stelle, für den/die angegebenen Bauüberwacher der/die
Befähigungsausweis(e) in Kopie einzureichen.
B Ergänzende Hinweise zu Ziffer 3.2.2 der „Verfahrensregeln“,
Stufe 2:
Die Hinweise nach Buchstabe A dieser Speziellen Verfahrensregeln gelten entsprechend.
Weitere Nachweise werden im Verlauf des Verfahrens eingefordert.
Weitere Informationen unter:
Für folgende Leistungen muss das ausführende Unternehmen in einem Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG präqualifiziert sein: siehe III.2.2) sowie unter Allgemeine Präqualifikationsanforderungen (PQ-Anforderungen) für Arch./Ing.-leistungen. Die Allgemeinen PQ-Anforderungen für Arch.-/Ing.leistungen sind zu berücksichtigen und über den unter Punkt I.3) genannten Link herunterzuladen.
Anmerkung: Der Link unter I.3) wird automatisch generiert. An der Stelle liegen alle Unterlagen zur Vergabe auch die Allgemeine PQ-Anforderungen.
Zahlungsbedingungen gemäß Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerische Haftung aller Gemeinschaftsmitglieder
Bauüberwachung:
Für folgende Leistungen muss das für die Ausführung vorgesehene
Unternehmen in einem Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG präqualifiziert sein. Form und Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise sowie Angaben zu den Teilnahmebedingungen und zum Präqualifikationsverfahren sind III.1.1) bis III.1.4) sowie den Allgemeinen PQ-Anforderungen für Arch.-/Ing.leistungen zu entnehmen:
--Bauüberwacher Bahn Oberbau/Konstruktiver Ingenieurbau
--Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung (Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Ab dem 19.04.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO sowie größer [Betrag gelöscht] Euro nur noch die Übermittlung von Angeboten/Teilnahmeanträgen über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.
Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner ( https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674 )
oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird.
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise
Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Auflistung nach o. g. Reihenfolge in einer Anlage kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Alle unter III.1.1 bis III.1.3 und VI.3 geforderten Erklärungen/Nachweise sind mit dem Antrag auf Aufnahme (Teilnahmeantrag) in das Dynamische Beschaffungssystem vorzulegen.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Bei Abgabe eines Teilnahmeantrages oder Angebots, in Form einer Bietergemeinschaft, sollten sich die Bietergemeinschaften vorab im Vergabeportal der DB AG registrieren lassen. Die Teilnahme am Verfahren setzt die unveränderte Zusammensetzung der im Dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bietergemeinschaften voraus. Der Zusammenschluss der im Dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Einzelbieter zu Bietergemeinschaften ist nicht zulässig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.