KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI30927
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
LÄA 34 Ja, die notwendig bzw. benötigte Leistung dient zur vollumfänglichen Darstellung und zur Erfüllung des vertraglich geschuldeten
Solls. Die Leistungen zur Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen sind vergleichbar mit den Leistungen der übertragenen
Leistung Lph 1+2, waren jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung in ihrem Umfang noch nicht ersichtlich. Die Erarbeitung und
Einarbeitung der neuen Objekte verändern den Gesamtcharakter des Auftrages des abgeschlossenen Werkvertrages deshalb
nicht, sondern vervollständigt ihn.
Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben
werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
Im Rahmen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) wurden an derzeit zwei Abschnitten des PfA 8.7 entlang der gefundenen
Trassenvariante „D“ die Notwendigkeit von größeren Ingenieurbauwerken identifiziert, die auf Grund der Abrückung von der
Bestandstrasse nicht als zu beplanendes Objekt über den bestehenden Planungsauftrag erfasst sind. Die Trassenabrückung in
den definierten Abschnitten des PfA 8.7 ist notwendig zur Realisierung der gewünschten Entwurfsgeschwindigkeit. Diese
zusätzlich erforderlichen Objekte werden in gleicher Weise wie die vertragsgegenständlichen Ingenieurbauwerke in den
Leistungsbildern„Objektplanung Ingenieurbauwerke“ (Anlage 1.2 des Vertrages) und „Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke“
(Anlage 1.3 des Vertrages) bewertet, kalkuliert und beplant. Die zusätzlich werdenden Leistungen sind somit zur Realisierung der
neuen Trassierung und somit zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Solls notwendig.
Dem Projekt ist generell bekannt, dass sich durch die Wahl der Trassierung Änderungen bei einzelnen Objekten ergeben können.
Allerdings war im Voraus nicht absehbar welche konkreten Änderungen eintreten, welches Ausmaß diese haben und welche
Objekte konkret betroffen sind. Dies hätte auch bei sorgfältiger Vorbereitung und Planung nicht vorausgesagt werden können, alle
dem AG zur Verfügung stehenden Mittel mit Blick auf die bewährte Praxis wurden dazu eingesetzt. Es handelt sich somit um
unvorhersehbare Umstände, die trotz Sorgfalt nicht hätten erkannt werden können.