i2030 - Abstellanlagen - Vergabepaket 01 - Planungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI54972
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
i2030 - Abstellanlagen - Vergabepaket 01 - Planungsleistungen
Abstell- und Behandlungsanlage Schönholz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abstell- und Behandlungsanlage Schönholz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
Abstell- und Behandlungsanlage Schönholz
NT01:Zusätzliche Vermessungsleistung in Nachtschichten
Es handelt sich hier um eine zusätzliche Leistung, da für das Vorhaben die Nachbarschaft zum Streckengleis der 6088 nachzuweisen ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der Örtlichen Verhältnisse (Stromschiene) ein größerer Bereich aufgenommen werden muss und lediglich in der nächtlichen Betriebsruhe erfolgen darf. Hierzu ist eine reflektorlose Messung notwendig. Das war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ersichtlich.
Die Beauftragung eines zweiten AN ist nicht bzw. nur sehr schwer möglich, da die schon begonnenen Vermessungsarbeiten lediglich erweitert werden müssen. Andernfalls können sind weitere Zusatzkosten und terminlichen Auswirkungen ergeben. Die Beauftragung eines zweiten AN würde neben der terminlichen Verschiebung auch erhebliche Zusatzkosten zur Folge haben, da der zweite AN neben der erneuten Grundlagenermittlung die teilweise schon erfolgte Vermessung des ersten AN mitberücksichtigen müsste (Doppelaufwendungen).