digiLIFT - Weiterbildung für Blended Learning Referenznummer der Bekanntmachung: digiLIFT-2022-6 Blended Learning
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.knh-rechtsanwaelte.de
Abschnitt II: Gegenstand
digiLIFT - Weiterbildung für Blended Learning
Ausschreibung: Weiterbildung für Blended Learning
digiFORT gGmH Große Rosenstraße 21 34117 Kassel Ort: Die Schulung muss digital (remote) angeboten werden.
Der AG ist ein gemeinnütziger Bildungsträger, der sich auf die Umsetzung und Vermittlung digitaler Bildungskonzepte an weitere Bildungs- und Qualifizierungsträger konzentriert. Der AG wird im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration im Rahmen des Programms REACT-EU tätig. Das Ministerium für Soziales und Integration in Hessen hat sich zum Ziel gesetzt, die Erfordernisse, die sich aus dem Europäischen Bildungsrahmen für die Umsetzung digitaler Bildung ergeben in der Form umzusetzen, dass eine möglichst große Anzahl von Bildungs- und Qualifizierungsträgern mit einer bedarfsorientierten notwendigen technischen Infrastruktur ausgestattet werden sowie Schulungen und Weiterbildungen für Mitarbeiter/innen der Bildungs- und Qualifizierungsträger durchgeführt werden. Hierzu wurde das Programm REACT-EU geschaffen. Dieses Programm steht für "Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe" (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas). Die EU hat mit dieser Maßnahme eine Aufbauhilfe aufgelegt, die die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Covid-19-Pandemie in Europa abfedern sollen. Gefördert werden in Hessen alle Institutionen, die im Rahmen der Arbeitsmarktförderung als Bildungs- und Qualifizierungsträger aktiv sind. Diese Ziele setzt der AG als sogenannte Regiestelle "digiLIFT" um.
Gegenstand dieses Vertrags sind Weiterbildungen für die Mitarbeiter der Bildungsträger zu bildungsrelevanten Themen, konkret "blended learning". Diese Weiterbildung soll aufzeigen, wie durch eine Kombination von digitalen und analogen Lehr- und Lernformaten und Methoden ein effektives Lernszenario geschaffen und ausgestaltet werden kann.
Zertifikat: Die Weiterbildung muss zertifiziert werden.
Im Einzelnen wird auf das beigefügte Leistungsbild, Anlage 1 zum Vertrag verwiesen.
REACT-EU "Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe" (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas)- Förderaufruf EU REACT aus 2021 - hier Interventionsansatz 6. Dieses Projekt wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfondes als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert.
Anzahl der Weiterbildungen:
Mindestabnahme von Weiterbildungsplätzen: Es werden mind. 40 Weiterbildungsplätze gebucht.
geschätzte maximale Abnahme von Weiterbildungsplätzen: Es werden maximal ca.400 Weiterbildungsplätze gebucht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.) Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, andernfalls vergleichbarer Nachweis, der nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf. Siehe Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
2.) Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und/oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB. Siehe hierzu Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
3.) Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt (HVTG) gemäß Formblatt Verpflichtungserklärung zu Tariftreue
1.) Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung. Siehe hierzu Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
2.) Eigenerklärung über den Netto-Jahresumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Ist das Unternehmen nicht 3 Jahre am Markt tätig, ist es möglich, die genannten Angaben beschränkt auf den Zeitraum der bisherigen Tätigkeit zu machen. Siehe hierzu Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
3.) Eigenerklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen/Bieter nicht in Liquidation befindet. Siehe hierzu Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
4.) Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, hat das Unternehmen/der Bieter, soweit dies gesondert angefordert wird, Nachweise zur Eignung vorzulegen. Dies können insbesondere folgende Nachweise sein:
- eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn-und Verlustrechnungen.
- die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
1.) Eigenerklärung, dass die für die Ausführung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Siehe Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
2.) Darstellung, welche Leistungen mit dem eigenen Büro und welche ggf. durch andere Unternehmen erbracht werden sowie deren Benennung. Beabsichtigt der Bieter bereits zum Nachweis seiner/ihrer Leistungsfähigkeit auf die Ressourcen/Mittel von anderen Unternehmen zu verweisen, so muss der Bieter in diesem Fall die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die benannten anderen Unternehmen mit dem Angebot nachweisen, § 47 VgV.
3.)Vergleichbare Referenzprojekte:
Eigenerklärung zu einschlägigen Referenzen durch eine Aufstellung der wesentlichen, innerhalb der letzten 3 Jahre erbrachten Leistungen des Bieters bezogen auf vergleichbare Leistungen. Anzugeben sind dabei - je Projekt/je Referenz - Auftraggeber mit Ansprechstelle (Name, Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer), Branche, Projektlaufzeit, Auftragsvolumen, Beschreibung des Projekts.
Die Bieter haben hierzu im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" 3 Referenzprojekte anzugeben.
Der Auftraggeber behält sich vor, Erkundigungen bei dem Referenzgeber einzuholen. Name und Telefonnummer eines Ansprechpartners sind anzugeben. Die Referenzprojekte müssen nicht von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorgewiesen werden, vielmehr sind die Angaben zu den Referenzprojekten von der Bietergemeinschaft (inkl. andere Unternehmen) insgesamt zu machen.
Sämtliche Nachweise sind in deutscher Sprache (oder bei Nachweisen in anderer Sprache mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache) mit dem Angebot einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.)Bieterfragen:
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe unverzüglich in Schriftform darauf hinzuweisen.
Bieterfragen sind möglichst bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen.
2.) Weitere Angebotsbestandteile:
Wegen der weiteren Angaben, Erklärungen und Unterlagen, die zum Bestandteil des Angebots zu machen sind, wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
3.) Unter Ziffer II.2.14 ist die während der Laufzeit des Vertrages maximal mögliche Abnahmemenge (Höchstabnahmemenge) aufgelistet. Die in diesem Vergabeverfahren genannten Mindestabnahmemengen (siehe Ziffer II.2.14) und maximalen Abnahmemengen resultieren aus einer detaillierten Bedarfsabfrage.
Das in Aussicht gestellte Auftragsvolumen wurde so genau wie möglich ermittelt.
Der Bedarf - mit Ausnahme der garantierten Mindestabnahmemengen - ist jedoch nicht verbindlich und im Einzelnen nicht abschließend festlegbar. Über die jeweils zugesicherten Mindestabnahmemengen hinaus geht der Auftraggeber keine Verpflichtung zur Abnahme ein.
Es wird keine Mindestabnahmemenge je Einzelabruf vereinbart.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y496C3L
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 GWB Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.