Beschaffung einer Karteikartendatenaustausch- Softwarelösung Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/353

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Datenverarbeitung und ergänzende IT-Dienstleistungen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung einer Karteikartendatenaustausch- Softwarelösung

Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/353
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Auf der Grundlage europäischer Vorgaben (3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG) wurde in der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 15.02.2019 der erforderliche Umtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheindokumente zwischen 2022 und 2033 gesetzlich geregelt. Von der Umtauschpflicht sind ca. 14 Mio. Führerscheine (Bürger) betroffen. Die operative Verantwortung für den 2022 angelaufenen Umtausch der Dokumente liegt bei den bundesweit ca. 400 Fahrerlaubnisbehörden, die aufgrund vielfältiger aktueller Herausforderungen (Corona-Pandemie, OZG-Umsetzung, Fachkräftemangel) bereits heute personell kaum in der Lage sind, den durch den Pflichtumtausch erheblich gestiegenen Arbeitsaufwand zu bewältigen. Der größte personelle und zeitliche Aufwand erstreckt sich dabei auf die Prozesse, in denen die umzutauschenden Führerscheine umzugsbedingt von einer anderen Kommune ausgestellt wurden. Dies betrifft fast 40% aller Führerscheine. In diesem Fällen müssen Abschriften der ursprünglichen behördlichen Dokumente (meist Karteikarten) zwischen verschiedenen Führerscheinbehörden angefordert, erstellt und übermittelt werden.

Das Land Hessen und die ekom21 haben im Rahmen der Umsetzung des OZG bundesweit eine besondere Verantwortung und teilweise die operative Federführung zur Digitalisierung und Optimierung von Verwaltungsprozessen im Themenfeld Mobilität und Reisen. Dazu gehören neben der KFZ-Zulassung auch das Führerscheinwesen.

Die ekom21/ KIV Thüringen (nachfolgend zusammen als „öffentliche Auftraggeber“ bezeichnet) beabsichtigen, den flächendeckenden Einsatz einer interkommunalen Softwarelösung zunächst für Hessen und Thüringen, um die Arbeitsbelastung in den Fahrerlaubnisbehörden zu reduzieren.

Die öffentlichen Auftraggeber erwägt, den Auftrag für die gewünschten Leistungen an den Hersteller der Softwarelösung – der in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichnete Auftragnehmer („vorgesehener Auftragnehmer“) – zu vergeben.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE7 Hessen
NUTS-Code: DEG Thüringen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Folgende Leistungen werden von den öffentlichen Auftraggebern benötigt und müssen von dem Hersteller erbracht werden:

- Workflowmanagementsystem zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit im Pflichtführerscheinumtausch-Prozess (alle Prozessvarianten)

- Webportal und Schnittstellenanwendung mit Mehrmandantenfähigkeit

- Digitalisierung von Karteikarten

- Datenmanagement von Karteikartendaten

- Datenerfassung von Karteikarten im Vorfeld und während Antragsbearbeitung

- Generierung von Karteikartenabschriften aus Karteikartendaten

- mindestens Post, E-Mail, sichere E-Mail, Portal und Schnittstelle als mögliche Kanäle im Eingang und Ausgang je Behörde

- durch Mischbetrieb „von Post bis Schnittstelle“ Abwicklung sämtlicher behördenübergreifender Vorgänge möglich

- zentrale Behördenstammdaten als Managed Service verfügbar

- Management-Übersicht zum Monitoring aller laufenden Prozesse

- Skalierungsmöglichkeiten bis zu bundesweitem Einsatz

- einsatzfähiges Produkt mit Weiterentwicklungsplan

- Projektmanagement durch Anbieter möglich

- 1st-Level-Support durch Anbieter möglich

- Datenerfassungsservice durch Anbieter verfügbar

- Zentraler Postversand und –Eingang durch Anbieter möglich

- DSGVO-Konformität

Darüber hinaus sollte:

- eine bestehende produktive Systemintegration in mindestens ein Fachverfahren des Fahrerlaubniswesen eines Herstellers bestehen

- ein nachgewiesener Referenzbetrieb in einer Stadt über 500.000 Einwohnern in Deutschland bestehen und

- der Hersteller und die Softwarelösung im öffentlichen Bereich etabliert sein.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:

Die öffentlichen Auftraggeber hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur ein Unternehmen die Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber erfüllen kann, nämlich der Hersteller.

Bei den vom vorgesehenen Auftrag kann aus technischen Gründen und aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der Hersteller der Softwarelösung die benötigen Leistungen erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, die die Anforderungen erfüllen, und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).

Technisch liegen folgende Gründe vor:

Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung möglichst „komplett durchdigitalisierter“ Prozesse.

Ausschließliche Rechte:

Die Schutzrechte an der Softwarelösung liegen ausschließlich beim Hersteller der Softwarelösung. Aufgrund dessen ist nur dieser berechtigt, erforderliche Anpassungen an der Softwarelösung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.

Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der Auftrag nicht vom Hersteller der Softwarelösung ausgeführt würde, sondern von einem Dritten.

Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung einer Karteikartendatenaustausch- Softwarelösung

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
23/12/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walluf
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65396
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.

2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V.2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.

3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II.1.7) und Abschnitt V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. § 165 GWB nicht bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive Wert 0.01 EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts der Beschaffung erfolgen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.

§ 135 GWB lautet:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
23/12/2022

Wähle einen Ort aus Hessen

Aarbergen
Abtsteinach
Ahnatal
Allendorf (Eder)
Allendorf (Lumda)
Alsfeld
Altenstadt
Amöneburg
Aßlar
Bad Arolsen
Bad Camberg
Bad Emstal
Bad Endbach
Bad Hersfeld
Bad Homburg vor der Höhe
Bad Karlshafen
Bad König
Bad Nauheim
Bad Orb
Bad Salzschlirf
Bad Schwalbach
Bad Soden am Taunus
Bad Soden-Salmünster
Bad Sooden-Allendorf
Bad Vilbel
Bad Wildungen
Bad Zwesten
Battenberg (Eder)
Baunatal
Bebra
Bensheim
Berkatal
Beselich
Biblis
Biebergemünd
Biebertal
Biebesheim am Rhein
Biedenkopf
Birstein
Bischoffen
Borken
Braunfels
Brechen
Brensbach
Breuberg
Breuna
Brombachtal
Bruchköbel
Büdingen
Burgwald
Bürstadt
Buseck
Büttelborn
Butzbach
Calden
Cölbe
Darmstadt
Dieburg
Diemelsee
Diemelstadt
Dietzenbach
Dietzhölztal
Dillenburg
Dornburg
Dreieich
Driedorf
Ebersburg
Ebsdorfergrund
Echzell
Edermünde
Edertal
Egelsbach
Ehrenberg (Rhön)
Ehringshausen
Eichenzell
Einhausen
Eiterfeld
Elbtal
Eltville am Rhein
Elz
Eppstein
Erbach
Erlensee
Erzhausen
Eschborn
Eschenburg
Eschwege
Espenau
Felsberg
Fernwald
Flörsheim-Wicker
Florstadt
Frankenau
Frankenberg (Eder)
Frankfurt am Main
Fränkisch-Crumbach
Friedberg
Friedewald
Friedrichsdorf
Fritzlar
Fronhausen
Fulda
Fuldabrück
Fuldatal
Gedern
Geisenheim
Gelnhausen
Gemünden (Felda)
Gernsheim
Gersfeld
Gießen
Gilserberg
Ginsheim-Gustavsburg
Gladenbach
Glashütten (Taunus)
Glauburg
Grävenwiesbach
Grebenhain
Griesheim
Groß-Gerau
Groß-Umstadt
Groß-Zimmern
Großalmerode
Großenlüder
Großkrotzenburg
Grünberg
Gründau
Gudensberg
Guxhagen
Habichtswald
Hadamar
Haiger
Hainburg
Hammersbach
Hanau
Hasselroth
Hattersheim am Main
Haunetal
Heidenrod
Helsa
Heppenheim
Herborn
Herbstein
Heringen (Werra)
Hessisch Lichtenau
Heuchelheim an der Lahn
Heusenstamm
Hirzenhain
Hochheim am Main
Höchst im Odenwald
Hofbieber
Hofgeismar
Hofheim am Taunus
Hohenahr
Homberg (Efze)
Homberg (Ohm)
Hosenfeld
Hünfeld
Hünfelden
Hungen
Hünstetten
Hüttenberg
Idstein
Immenhausen
Karben
Kassel
Kaufungen
Kelkheim
Kelsterbach
Kiedrich
Kirchhain
Kirtorf
Knüllwald
Königstein im Taunus
Korbach
Körle
Kriftel
Kronberg im Taunus
Lahnau
Lahntal
Lampertheim
Langen
Langenselbold
Langgöns
Laubach
Lauterbach
Leun
Lich
Liederbach am Taunus
Limburg
Linden
Linsengericht
Lohfelden
Lohra
Lollar
Lorsch
Mainhausen
Maintal
Marburg
Meinhard
Meißner
Melsungen
Mengerskirchen
Merenberg
Messel
Michelstadt
Mittenaar
Modautal
Mörfelden-Walldorf
Mörlenbach
Mücke-Merlau
Mühlheim am Main
Mühltal
Münchhausen
Nauheim
Neckarsteinach
Neu-Anspach
Neu-Eichenberg
Neu-Isenburg
Neuenstein
Neuental
Neuhof (bei Fulda)
Neukirchen
Neustadt (Hessen)
Nidda
Niddatal
Nidderau
Niedenstein
Niederaula
Niederdorfelden
Niedernhausen
Niestetal
Ober-Ramstadt
Oberaula
Obertshausen
Oberursel
Oberweser
Oberzent
Oestrich-Winkel
Offenbach am Main
Ortenberg
Ottrau
Petersberg
Pfungstadt
Philippsthal (Werra)
Pohlheim
Rabenau
Raunheim
Rauschenberg
Reichelsheim (Odenwald)
Reichelsheim (Wetterau)
Reinhardshagen
Reinheim
Reiskirchen
Riedstadt
Rockenberg
Rodenbach (Main-Kinzig-Kreis)
Rödermark
Rodgau
Ronneburg
Ronshausen
Rosbach vor der Höhe
Roßdorf
Rotenburg an der Fulda
Rüdesheim am Rhein
Runkel
Rüsselsheim am Main
Schaafheim
Schlangenbad
Schlitz
Schlüchtern
Schöffengrund
Schöneck
Schotten
Schrecksbach
Schwalbach am Taunus
Schwalmstadt
Seeheim-Jugenheim
Seligenstadt
Selters (Taunus)
Sinn
Söhrewald
Solms
Sontra
Spangenberg
Stadtallendorf
Steinau an der Straße
Steinbach (Taunus)
Stockstadt am Rhein
Sulzbach
Taunusstein
Trendelburg
Usingen
Vellmar
Viernheim
Vöhl
Volkmarsen
Wabern
Wächtersbach
Wald-Michelbach
Waldeck
Waldems
Waldsolms
Walluf
Wanfried
Wehretal
Weilburg
Weilmünster
Weilrod
Weimar (Lahn)
Weißenborn
Weiterstadt
Wettenberg
Wetter
Wetzlar
Wiesbaden
Wildeck
Willingen
Willingshausen
Witzenhausen
Wölfersheim
Wolfhagen
Wöllstadt
Zierenberg