Beschaffung einer Karteikartendatenaustausch- Softwarelösung Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/353
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Karteikartendatenaustausch- Softwarelösung
Auf der Grundlage europäischer Vorgaben (3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG) wurde in der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 15.02.2019 der erforderliche Umtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheindokumente zwischen 2022 und 2033 gesetzlich geregelt. Von der Umtauschpflicht sind ca. 14 Mio. Führerscheine (Bürger) betroffen. Die operative Verantwortung für den 2022 angelaufenen Umtausch der Dokumente liegt bei den bundesweit ca. 400 Fahrerlaubnisbehörden, die aufgrund vielfältiger aktueller Herausforderungen (Corona-Pandemie, OZG-Umsetzung, Fachkräftemangel) bereits heute personell kaum in der Lage sind, den durch den Pflichtumtausch erheblich gestiegenen Arbeitsaufwand zu bewältigen. Der größte personelle und zeitliche Aufwand erstreckt sich dabei auf die Prozesse, in denen die umzutauschenden Führerscheine umzugsbedingt von einer anderen Kommune ausgestellt wurden. Dies betrifft fast 40% aller Führerscheine. In diesem Fällen müssen Abschriften der ursprünglichen behördlichen Dokumente (meist Karteikarten) zwischen verschiedenen Führerscheinbehörden angefordert, erstellt und übermittelt werden.
Das Land Hessen und die ekom21 haben im Rahmen der Umsetzung des OZG bundesweit eine besondere Verantwortung und teilweise die operative Federführung zur Digitalisierung und Optimierung von Verwaltungsprozessen im Themenfeld Mobilität und Reisen. Dazu gehören neben der KFZ-Zulassung auch das Führerscheinwesen.
Die ekom21/ KIV Thüringen (nachfolgend zusammen als „öffentliche Auftraggeber“ bezeichnet) beabsichtigen, den flächendeckenden Einsatz einer interkommunalen Softwarelösung zunächst für Hessen und Thüringen, um die Arbeitsbelastung in den Fahrerlaubnisbehörden zu reduzieren.
Die öffentlichen Auftraggeber erwägt, den Auftrag für die gewünschten Leistungen an den Hersteller der Softwarelösung – der in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichnete Auftragnehmer („vorgesehener Auftragnehmer“) – zu vergeben.
Folgende Leistungen werden von den öffentlichen Auftraggebern benötigt und müssen von dem Hersteller erbracht werden:
- Workflowmanagementsystem zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit im Pflichtführerscheinumtausch-Prozess (alle Prozessvarianten)
- Webportal und Schnittstellenanwendung mit Mehrmandantenfähigkeit
- Digitalisierung von Karteikarten
- Datenmanagement von Karteikartendaten
- Datenerfassung von Karteikarten im Vorfeld und während Antragsbearbeitung
- Generierung von Karteikartenabschriften aus Karteikartendaten
- mindestens Post, E-Mail, sichere E-Mail, Portal und Schnittstelle als mögliche Kanäle im Eingang und Ausgang je Behörde
- durch Mischbetrieb „von Post bis Schnittstelle“ Abwicklung sämtlicher behördenübergreifender Vorgänge möglich
- zentrale Behördenstammdaten als Managed Service verfügbar
- Management-Übersicht zum Monitoring aller laufenden Prozesse
- Skalierungsmöglichkeiten bis zu bundesweitem Einsatz
- einsatzfähiges Produkt mit Weiterentwicklungsplan
- Projektmanagement durch Anbieter möglich
- 1st-Level-Support durch Anbieter möglich
- Datenerfassungsservice durch Anbieter verfügbar
- Zentraler Postversand und –Eingang durch Anbieter möglich
- DSGVO-Konformität
Darüber hinaus sollte:
- eine bestehende produktive Systemintegration in mindestens ein Fachverfahren des Fahrerlaubniswesen eines Herstellers bestehen
- ein nachgewiesener Referenzbetrieb in einer Stadt über 500.000 Einwohnern in Deutschland bestehen und
- der Hersteller und die Softwarelösung im öffentlichen Bereich etabliert sein.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die öffentlichen Auftraggeber hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur ein Unternehmen die Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber erfüllen kann, nämlich der Hersteller.
Bei den vom vorgesehenen Auftrag kann aus technischen Gründen und aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der Hersteller der Softwarelösung die benötigen Leistungen erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, die die Anforderungen erfüllen, und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).
Technisch liegen folgende Gründe vor:
Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung möglichst „komplett durchdigitalisierter“ Prozesse.
Ausschließliche Rechte:
Die Schutzrechte an der Softwarelösung liegen ausschließlich beim Hersteller der Softwarelösung. Aufgrund dessen ist nur dieser berechtigt, erforderliche Anpassungen an der Softwarelösung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der Auftrag nicht vom Hersteller der Softwarelösung ausgeführt würde, sondern von einem Dritten.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung einer Karteikartendatenaustausch- Softwarelösung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walluf
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65396
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V.2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II.1.7) und Abschnitt V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. § 165 GWB nicht bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive Wert 0.01 EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts der Beschaffung erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.