22 Hilfeleistungslöschfahrzeuge mit Beladung Referenznummer der Bekanntmachung: 37-2022-00069
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60435
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
22 Hilfeleistungslöschfahrzeuge mit Beladung
Lieferung von 22 Hilfeleistungslöschfahrzeugen mit Beladung
Fahrgestell und Aufbau
Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat, Branddirektion, Feuerwehrstraße 1, 60435 Frankfurt am Main
Lieferung von 22 Hilfeleistungslöschfahrzeugen EN 1846-1 M - 1 - 7 - 1200 - 10/2000 - 1 gemäß Leistungsbeschreibung
Wertungskriterien:
Los 1: Preis 30 %, Qualitätskriterien: 70 %
Los 2: Preis 100 %
Los 3: Preis 100 %
Beladung
Lieferung zum Sitz des Auftragnehmers Los 1 (wird durch den Auftraggeber mitgeteilt)
Lieferung von feuerwehrtechnischer Beladung gemäß Leistungsbeschreibung
Akkubetriebene Beleuchtungs- und Rettungsgeräte
Lieferung zum Sitz des Auftragnehmers Los 1 (wird durch den Auftraggeber mitgeteilt)
Lieferung von akkubetriebenne Beleuchtungs- und Arbeitsgeräten gemäß Leistungsbeschreibung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
keine
keine
Vorlage von Referenzlisten (mit dem Angebot einzureichen). Als Referenzzeit gelten die vergangenen 3 Kalenderjahre (2020, 2021, 2022) bezogen auf den Auslieferungszeitpunkt. Aus den Angaben müssen der Auslieferungszeitpunkt, der Auftragsbestandteil bzw. der Lieferumfang sowie der Kunde (Organisation und Ort) hervorgehen.
• Los 1: Mindestens 100 Fahrzeuge der Typengruppe LF 10, HLF 10, LF 20 und HLF 20 entsprechend der auf Seite 1 der Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung genannten Normen, welche diesem Verfahren zugrunde liegen, sind zu benennen und als Anlage beizulegen. Vorgängerversionen der genannten Normen, welche zum Zeitpunkt der Bestellung des / der Referenzfahrzeugs / Referenzfahrzeuge Gültigkeit besessen haben, werden akzeptiert.
• Los 2: Mindestens 10 Lieferaufträge für ein vergleichbares Beladungsvolumen (Artikelanzahl und / oder Auftragswert) sind zu benennen und als Anlage beizulegen.
• Los 3: Mindestens 10 Lieferaufträge für ein vergleichbares Beladungsvolumen (Artikelanzahl und / oder Auftragswert) an hydraulischen Rettungsgeräten nach DIN EN 13204:2016-12 sind zu benennen und als Anlage beizulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt ''Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz'' ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).