Rahmenvereinbarung Resellerleistungen: Verschaffung von Softwarelizenzen und Pflegeleistungen für Standardsoftware Referenznummer der Bekanntmachung: KfW-2022-0019
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60325
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6974310
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://kfw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Resellerleistungen: Verschaffung von Softwarelizenzen und Pflegeleistungen für Standardsoftware
Rahmenvereinbarung Resellerleistungen: Verschaffung von Softwarelizenzen und Pflegeleistungen für Standardsoftware
Die KfW hat einen kontinuierlichen Bedarf unterschiedlicher Standardsoftware verschiedenster Hersteller, die aktuell auf Grundlage von Einzelverträgen mit unterschiedlichen Erwerbsmodellen wie bspw. Lizenz-Kauf, Lizenz-Miete oder Software-as-a-Service gedeckt werden. Bei vielen dieser Standardsoftware-Produkte ist aus unterschiedlichen Gründen ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Softwareprodukten nicht gegeben, sondern der Bedarf der KfW kann nur produktspezifisch, ausschließlich durch eine bestimmte Software eines bestimmten Herstellers gedeckt werden.
Diese Bedarfe an produktspezifische Standardsoftware werden im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung insoweit gebündelt, als für diese Standardsoftware ein europäischer Resellermarkt existiert. Um diese Bedarfe zu decken, kann die KfW unter dieser Rahmenvereinbarung Einzelaufträge mit folgendem Inhalt erteilen, soweit diese in den definierten Anwendungsbereich dieser Rahmenvereinbarung fallen:
a) die Verschaffung der Standardsoftware-Lizenzen Dritter (auch Fremdsoftware genannt) sowie
b) die Verschaffung der Pflegeleistungen bezogen auf die vertraglichen Standardsoftware-Lizenzen Dritter (Fremdsoftware).
c) Unterstützungsleistungen rund um die Beschaffung von Standardsoftware-Lizenzen Dritter (Fremdsoftware) sowie dazugehöriger Pflegeleistungen, u. a.
- Reportings
- Servicemeetings
- Beratungsleistungen rund um die Lizenzierung, u. a. Beratung zur Lizenzmetrik, EULA-Check, ISMS- und Datenschutzanforderungen
Der einzelne Rahmenvereinbarungspartner ist selbst kein Hersteller der vertragsgegenständlichen Software, sondern tritt als „Reseller“ von Fremdstandardsoftware auf.
Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung:
Unter diese Rahmenvereinbarung fallen Standardsoftware, deren Beschaffung gemäß § 31 Abs. 6 VgV vergaberechtskonform produktbezogen erfolgen darf und der KfW als digitaler Transformations- und Förderbank hilft, Ihre Geschäftstätigkeiten zu erledigen. Standardsoftwareprodukte, die nicht produktbezogen beschafft werden, jedoch nicht unter das GWB-Vergaberecht fallen, fallen ebenfalls unter diesen Rahmenvertrag. Umfasst sind alle Aufgaben der KfW, unter anderem Aufgaben im Kernbankgeschäft ebenso wie Tätigkeiten im Backoffice. Als Betriebsmodelle sind sowohl On-Premise als auch Software-as-a-Service (SaaS) Modelle erfasst. Die Standardsoftware kann in allen Unternehmen des KfW-Konzerns im Sinne der Allgemeinen Vertragsbedingungen eingesetzt werden.
Als Standardsoftware, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, gelten auch Nachfolgeprodukte, welche die bereits in der KfW eingesetzte Software in Form eines Technologie- oder Produktwechels ersetzen. Erweiterungen, Ergänzungen und auch Reduzierungen des bereits im Einsatz befindlichen Portfolios sind jederzeit möglich.
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Rahmenvereinbarung fallen Standardsoftwareprodukte folgender Hersteller: IBM, Microsoft, Oracle, Fujitsu, Dell EMC, SAP.
Das geschätzte in Aussicht genommene Gesamtvolumen der Rahmenvereinbarung beträgt 70 Mio. EUR (zzgl. Ust.).
Ziffer 8.2 der Rahmenvereinbarung:
Die KfW ist insbesondere berechtigt, im erforderlichen und in einem den Rahmenvereinbarungspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung gemäß EU-Bekanntmachung auf maximal das Dreifache des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens zu erhöhen, wenn
a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder
b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die KfW beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der KfW nach sich ziehen oder
c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der KfW über den Einsatz agiler Methoden (z.B. Scrum) Änderungen im Umfang und Zuschnitt der in der Leistungsbeschreibung der Rahmenvereinbarung zur Folge haben und dadurch eine Änderung des Bedarfs der KfW entsteht oder
d) eine Änderung des Schutzbedarfs der vom Auftragnehmer bearbeiteten Daten oder ausgeführten Tätigkeiten eine Änderung der vertraglichen Vorgaben erfordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung Resellerleistungen: Verschaffung von Softwarelizenzen und Pflegeleistungen für Standardsoftware
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]