Kommunales Center für Arbeit Main-Kinzig-Kreis - Vergabe SGB II-Software Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/1699
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelnhausen
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63571
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kca-mkk.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Kommunales Center für Arbeit Main-Kinzig-Kreis - Vergabe SGB II-Software
Gegenstand des Vergabeverfahrens war Lieferung, Einführung einer neuen Fachsoftware für die Abwicklung der Prozesse und Leistungen aus dem SGB II sowie Service und Wartung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
63571 Gelnhausen
Gegenstand des Vergabeverfahrens war Lieferung, Einführung einer neuen Fachsoftware für die Abwicklung der Prozesse und Leistungen aus dem SGB II sowie Service und Wartung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Die von den Bietern angebotene SGB II-Anwendung muss die Möglichkeit bieten, mit der in der Verwaltung des Main-Kinzig-Kreises als Standardlösung vorgegebenen digitalen Akte D3 des Unternehmens dvelop bidirektional zusammenzuarbeiten.
Für die Bieter bestand alternativ die Möglichkeit, eine in die SGB II-Anwendung integrierte e-Akte anzubieten. Diese musste den in der EU-Auftragsbekanntmachung benannten Vorgaben genügen. nachfolgenden Anforderungen genügen.
Die vom Bieter angebotene e-Akte musste Gegenstand einer Mindestreferenz sein.
Bei Bietern, die keine den Anforderungen der Vergabestelle entsprechende integrierte e-Akte angeboten hatten, wurden die Kosten der Einführung von D3 bei der zusätzlich zum angebotenen Preis des Bieters bei der preislichen Bewertung berücksichtigt.
Die Einführung der neuen Fachsoftware muss bis spätestens 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.
Die Bewertung der Angebote erfolgte an Hand der Erweiterten Richtwertmethode (siehe Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen, Version vom April 2018, Bundesministeriums des Innern).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56076
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse: http://www.prosozial.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffer II.1.7 und V.2.4 handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6BA4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.