Direktvergabe Dienstleistungsauftrag über Stadt- u. Straßenbahnverkehre in Zuständigkeit der Stadt Frankfurt am Main als Gesamtleistung (Inhouse-Geschäft; Art.5 Abs.1 S.2 VO 1370/2007 iVm. §108 GWB) Referenznummer der Bekanntmachung: Neuvergabe öDA Schiene
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60438
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.traffiq.de/home.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe Dienstleistungsauftrag über Stadt- u. Straßenbahnverkehre in Zuständigkeit der Stadt Frankfurt am Main als Gesamtleistung (Inhouse-Geschäft; Art.5 Abs.1 S.2 VO 1370/2007 iVm. §108 GWB)
Frankfurt am Main (Stadtgebiet und abgehende Linien)
Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt mit Wirkung zum 01.01.2024 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über die Stadt- und Straßenbahnverkehre im Zuständigkeitsbereich der Stadt Frankfurt am Main als Gesamtleistung in Form eines Inhouse- Geschäfts (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 iVm. § 108 GWB). Die Abwicklung übernimmt als zuständige Behörde die traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH. Gegenstand des zu vergebenden öDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen und Stadtbahnen nach PBefG und den Bestimmungen der BOStrab zur ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Frankfurt am Main einschließlich der abgehenden Linien, insbesondere in die Gebiete der Städte Oberursel und Bad Homburg v.d.H.. Der öDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen in die Schieneninfrastruktur und in das Rollmaterial verpflichten. Die Laufzeit des öDA soll deshalb 22,5 Jahre betragen. Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des öDA sind in dem Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorinformation über den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Frankfurt am Main über Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn)“ einschließlich der Anlagen (i.F. Ergänzendes Dokument) festgelegt und vom Betreiber einzuhalten. Diese Vorinformation verweist auf das Ergänzende Dokument; es ist öffentlich zugänglich und kann abgerufen werden unter https://www.traffiq.de/traffiq/planungen-und-projekte/vergaben.html. Weitergehende Informationen zu den Linien und die einzuhaltenden Standards (inkl. Qualitäts-/Sozialstandards) ergeben sich aus dem Ergänzenden Dokument und dem Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main (Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main 25+), auf den diese Vorinformation ebenfalls verweist. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den überwiegenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Der öDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Klimazielen anzupassen ist. Die Stadt Frankfurt am Main kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 iVm. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter IV.1) „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 VO 1370/2007)“ angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB) technisch nicht möglich ist. Ungeachtet dessen wäre auch eine Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 möglich.
B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
C. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Außerdem können sich eigenwirtschaftliche Anträge nur auf die Gesamtleistung und nicht auf Teilleistungen beziehen. Anderenfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Stadt Frankfurt am Main geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Frankfurt am Main möglich ist. Aus Sicht der Stadt Frankfurt am Main bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
D. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Die Verkehre, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese Anforderungen sind in dieser Vorinformation, im Ergänzenden Dokument und im Nahverkehrsplan zusammengefasst (§ 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG); auf das Ergänzende Dokument und den Nahverkehrsplan verweist diese Vorinformation.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen nach PBefG und den Bestimmungen der BOStrab zur ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main. Die Anforderungen stehen im Einklang mit den politischen Zielen des Nahverkehrsplans.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) ist öffentlich zugänglich und steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.traffiq.de/traffiq/planungen-und-projekte/vergaben.html
Das Ergänzende Dokument sowie der geltende Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main enthalten wesentliche und damit verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen, einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen, als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
E. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021 einzuhalten.
Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge einzuhalten und während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag vorzunehmen. Die Einzelheiten dazu und zu einzuhaltenden Sozialstandards ergeben sich aus dem Ergänzenden Dokument, auf das diese Vorinformation verweist.
F. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, für die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie nicht eröffnet ist. Der öDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (unter G.) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VII Verg 27/19, Rn. 50 f.).
G. Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Postanschrift:[gelöscht]https://rp-darmstadt.hessen.de/infrastruktur-und-wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/vergabekammer eingereicht werden.