Beschaffung von Dokumentenausgabestationen mit Anbindung an die VOIS – Plattform Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/318
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE72 Gießen
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Dokumentenausgabestationen mit Anbindung an die VOIS – Plattform
Die ekom21 erwägt die Beschaffung von unterschiedlichen, fabrikneuen Produkten für Dokumentenausgabestationen einschließlich optionaler Wartung, Services und ergänzenden Vertragsleistungen.
Es ist beabsichtigt, den Auftrag an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebene Auftragnehmer zu vergeben.
Die ekom21 beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung zur Deckung noch nicht detailliert plan- und konkretisierbarer Beschaffungsbedarfe der Bezugsberechtigten an Dokumentenausgabestationen, in denen Passdokumente, Führerscheine und andere Dokumente von einer Behörde auch außerhalb der Öffnungszeiten ausgegeben werden können.
Die ekom21 nutzt die VOIS-Plattform des Herstellers HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH als zentrale und flächendeckende Softwareplattform in diversen Fachanwendungen (u. a. ein Einwohnerwesen, ein Zulassungswesen und Gewerbefachverfahren) für ihre bezugsberechtigten Kunden. Diese Softwareplattform wird für die Fachverfahren als Organisationswerkzeug und technische Basis genutzt und beinhaltet eine Terminverwaltung für Kommunen und bürgerfreundliche Services für alle Verwaltungsbereiche. Damit ist die ekom21 auf die technologische Entwicklungsplattform, nämlich die VOIS-Plattform, festgelegt. Die zu beschaffenden Technikkomponenten müssen daher uneingeschränkt kompatibel zur VOIS-Software-Plattform sein.
Ziel der beabsichtigten Auftragsvergabe ist die Beschaffung von Dokumentationsausgabestationen zur softwareseitigen Unterstützung der VOIS-Plattform in Verwaltungen in unterschiedlichen Ausstattungen und technischen Funktionen, um bspw. die Ausgabefächer entsprechend zu verwalten und Authentifizierungen, wie QR-Codes und Fingerabdrücke, zu nutzen.
Die Dokumentationsausgabestationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
— Verfahrensintegration in die VOIS-Plattform und
— Bereitstellung von Hard- und Software vom Erstfassungsprozess von Bürgerdaten/Bilder/Fingerabdrücke an einem Selbst-Service-Terminal bis zu Ausgabe des Dokumentes in einer Dokumentenausgabestation.
Bezugsberechtigte sind neben der ekom21, ihre Verbandsmitglieder, die Landkreise, Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Bundesland Hessen jeweils einschließlich ihrer rechtlich selbständigen und unselbständigen Einrichtungen und Zusammenschlüsse und anderen Formen der Zusammenarbeit.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die ekom21 hat im Rahmen einer Markterkundung festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der vorgesehene Auftragnehmer.
Die erwogene Auftragserteilung an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebenen Auftragnehmer stützt sich auf auftragsbezogene Sachgründe in Bezug auf technische Anforderungen an das zu beschaffende Produkt. Die Realisierung der vorgesehenen Beauftragung erfordert eine Integration, Kompatibilität und Interaktion mit bzw. in der für die ekom21 zentralen VOIS-Plattform.
Die ekom21 geht daher davon aus und ist der festen Überzeugung, dass die zu beschaffenden Produkte allein durch den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebenen Auftragnehmer erfolgen kann.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung von Dokumentenausgabestationen mit Anbindung an die VOIS – Plattform
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Skovlunde
NUTS-Code: DK012 Københavns omegn
Postleitzahl: 2740
Land: Dänemark
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Die in Abschnitt II), Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.