Neubau Neue Grundschule Hattersheim mit 2-Feld-Sporthalle, Tragwerksplanung/Bauphysik Referenznummer der Bekanntmachung: 66.0.1/NGS Hattersheim Verhandlungsphase Statiker Korrektur ex-Post Bekanntmachung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mtk.org
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Neue Grundschule Hattersheim mit 2-Feld-Sporthalle, Tragwerksplanung/Bauphysik
Neubau „Neue Grundschule Hattersheim mit 2-Feld-Sporthalle“, 65795 Hattersheim; Dienstleistungsauftrag Tragwerksplanung, § 51 HOAI inklusive Bauphysik nach Anlage 1 Nr. 1.2.2, Nr. 1.2.3 Nr. 1.2.4 HOAI.
Neue Grundschule Hattersheim mit 2-Feld
Sporthalle Südring
65795 Hattersheim
Die zu erbringenden Leistungen umfassen das Leistungsbild Tragwerksplanung Gebäude, § 51 HOAI. Es ist beabsichtigt, zunächst Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 nach § 51 u. Anlage 14 Nr. 14.1 HOAI zu vergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Fachingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 6 nach § 51 u. Anlage 14 Nr. 14.1 HOAI zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Die zu erbringenden Leistungen umfassen alle Grundleistungen im Leistungsbild Bauphysik zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nach Anlage 1 Ziff 1.2.2 Abs. 2 HOAI.
Es ist beabsichtigt, zunächst Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 nach Anlage 1 Ziff 1.2.2 Abs. 2 HOAI zu vergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Fachingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 7 nach Anlage 1 Ziff 1.2.2 Abs. 2 HOAI zu vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Die zu erbringenden Leistungen umfassen alle Grundleistungen im Leistungsbild Bauphysik zur Bauakustik nach Anlage 1 Ziff. 1.2.2 Abs. 2 HOAI.
Es ist beabsichtigt, zunächst Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 nach Anlage 1 Ziff 1.2.2 Abs. 2 HOAI zu vergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Fachingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 7 nach Anlage 1 Ziff 1.2.2 Abs. 2 HOAI zu vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Die anrechenbaren Kosten gem. § 50 Abs.1 HOAI im Leistungsbild Tragwerksplanung belaufen sich auf [Betrag gelöscht] EUR netto.
Die anrechenbaren Kosten im Leistungsbild Bauphysik hinsichtlich Wärmeschutz und Energiebilanzierung sowie Bauakustik belaufen sich auf [Betrag gelöscht] EUR netto
Für die Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung wurde Honorarzone III ermittelt, für die Leistungen im Leistungsbild Bauphysik wurde zum Wärmeschutz und Energiebilanzierung die Honorarzone III ermittelt, zur Bauakustik die Honorarzone II ermittelt.
Der Main-Taunus-Kreis beabsichtigt den Neubau einer 3 bis 4-zügigen Grundschule mit Betreuung und 2-Feld-Sporthalle (BGF 6262 m2) nach Passivhausstandard.
Folgende Termine sind angedacht: Planungsbeginn Frühjahr 2020, Baubeginn Frühjahr 2021, Fertigstellung Sommer 2023, Inbetriebnahme zum Schuljahr 2023/24.
Das Bauvorhaben soll mit Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW gefördert werden. Es ist daher beabsichtigt, das Bauprojekt mit Hilfe des Passivhausprojektierungspakets zu planen
Und zu zertifizieren. Ggf. behält sich daher der Auftraggeber vor, dem Fachingenieur zur Zertifizierung erforderliche zusätzliche Leistungen zu übertragen.
Die Vergabe der Leistung bzw. die Realisierung des Projektes steht unter Vorbehalt: Voraussetzung für die zu vergebende Leistung ist die Schaffung eines noch ausstehenden Baurechts. Die Ausschreibung erfolgt deshalb unter dem Vorbehalt des positiven Ablaufs und Ausgangs der derzeit noch laufenden bauplanungsrechtlichen Verfahren. Die Vergabestelle geht zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass entsprechendes Baurecht geschaffen oder zumindest gesichert werden kann. Sollte es wider Erwarten zu einem negativen Ausgang der bauplanungsrechtlichen Verfahren noch während des Ausschreibungsverfahrens kommen, wird das Vergabeverfahren nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV aufgehoben. Für den Fall, dass eine solche negative Entscheidung erst nach Vertragsschluss erfolgt, wird der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 17 Nr. 17.2 des Vertrags Gebrauch machen. Die Kosten für die Angebotserstellung werden nicht erstattet.
Der Auftraggeber behält sich vor, dem Fachingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 6 im Leistungsbild Tragwerksplanung nach § 51 u. Anlage 14 Nr. 14.1 HOAI, weitere Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 7 im Leistungsbild Bauphysik zum Wärmeschutz und Energiebilanzierung nach Anlage 1 Ziff. 1.2.2 Abs. 2 HOAI, weitere Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 7 im Leistungsbild Bauphysik zur Bauakustik nach Anlage 1 Ziff 1.2.2 Abs. 2 HOAI zu übertragen.
Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Zu II.2.7):
Die angegebene Vertragslaufzeit stellt lediglich die derzeit geschätzte Dauer bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme dar und beinhaltet auch die optional zu erbringenden Leistungsphasen bis einschließlich Leistungsphase 6, § 51 u. Anlage 14 Nr. 14.1 HOAI, sowie einschließlich der Leistungsphasen 7 nach Anlage 1 Ziff. 1.2.2 Abs. 2 HOAI.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren ist zweistufig. In der Stufe der Vorauswahl bewertet der Auftraggeber bei denjenigen Bewerbern, die nicht aufgrund von Ausschlusskriterien (III.1.1 Nr. 1-4, III.1.2 Nr. 5 und III.1.3 Nr. 7 u. 8) ausgeschlossen wurden, anhand der erteilten Auskünfte die Eignung (Auswahlkriterien, III.1.2) Nr. 6 und III.1.3 Nr. 9 bis 13) und bildet unter Zugrundelegung der Gewichtung (II.2.9) die Rangfolge der Bewerber. In der zweiten Stufe des Verfahrens werden dann die Bewerber in der Rangfolge bis zum Erreichen der unter II.2.9 angegebenen Höchstzahl zu Auftragsgesprächen aufgefordert. Sollten mehr Bewerber als die unter II.2.9) angegebene Höchstzahl gleichrangig liegen, erfolgt die Auswahl unter diesen im Losverfahren. Die aktuelle Nachweise/Erklärungen (III.1.1-3, Nr.1-13) – zusätzlich bei Bewerbergemeinschaften III.1.1u. 2, Nr. 1-5 u. 8 von allen Mitgliedern – sind zwingend gefordert. Wenn ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, Nachunternehmer vorzusehen, so ist der Nachunternehmer zu benennen und der Nachunternehmeranteil zu bezeichnen. Der Nachunternehmer hat eine Verfügbarkeitserklärung abzugeben. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind auch von jedem Nachunternehmer einzureichen. Die Anforderungen an Nachunternehmer gelten auch für verbundene Unternehmen, auf die der Bewerber für den Nachweis seiner Eignung und/oder für die Auftragsausführung zurückgreift. Die Möglichkeit, den Verfügbarkeitsnachweis noch nach Ablauf der Teilnahmefrist zu erbringen, besteht ausdrücklich nicht. Für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen entstandene Kosten werden nicht erstattet. Für die Bewerberauswahl werden nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht. Der Auftraggeber behält sich vor, mit der Aufforderung zu Auftragsgesprächen weitere Angaben oder Nachweis zu fordern. Verweis auf Verpflichtung nach dem VerpfG:
Nach Auftragserteilung ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer (bei juristischen Personen der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person), der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter nach §1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag verpflichtet werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y37DTJ5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung. Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist die Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt (Kontaktdaten unter VI.4.1). Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren
Nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber dem Kreisausschuss Main-Taunus-Kreis, Hochbau- und Liegenschaftsamt (Kontaktdaten unter I.1) nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten. Der Vertragsschluss ist 15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation an unterlegene Bieter/erfolglose Bewerber nach § 134 Abs. 2 GWB möglich. Erfolglose Bewerber, die bereits nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist, über ihre Ablehnung informiert wurden, bedürfen dieser Vorinformation nach § 134 GWB nicht mehr. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]