Bereitstellung eines Content-Delivery-Network (CDN) Referenznummer der Bekanntmachung: ekom21-2021-expost1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34134
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung eines Content-Delivery-Network (CDN)
Bereitstellung eines Content-Delivery-Network (CDN) zur technischen Unterstützung des Betriebs der im Internet zugänglichen Plattform zur Vergabe- und Koordination für die landesweiten Covid-19 Impfungen von Impfberechtigten des Landes Hessen (Impftermin-Vergabeplattform unter https://impfterminservice.hessen.de/).
Die ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen (im Folgenden ekom21 oder Auftraggeber genannt) ist vom Land Hessen mit der Bereitstellung und dem technischen Betrieb der Impftermin-Vergabeplattform beauftragt. Für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Nutzbarkeit der Impftermin-Vergabeplattform sind zwingend benötigte technische Unterstützungsleistungen bei einem externen Dienstleister beschafft worden. Die Unterstützungsleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung einer Bereitstellung einer praxiserprobten, skalierbaren und sofort nutzbaren CDN-Infrastruktur einschließlich Web-Protection und Web-Performance („Wartebereich“) sowie ergänzende Dienstleistungen. Die Vergabe des Vertrags erfolgte 12.1.2020. Zwingend notwendige Nachträge wurden am 25.1.2020, am 1.2.2021 und am 19.2.2021 vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die vorliegenden Umstände begründen den Ausnahmetatbestand der besonderen Eilbedürftigkeit und die Verengung auf die Einholung des Angebots nur eines Wirtschaftsteilnehmers. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegen vor (Verhandlungsverfahrens ohne die vorherige Veröffentlichung des Vergabeverfahrens).
Die Leistungen im Rahmen des hier vergebenen Vertrages dienen als technische Unterstützungsleistungen der Vergabe und Koordinierung von Terminen für die Impfung gegen das SARS CoV-2-Virus und stehen damit im direkten Zusammenhang mit der effektiven Bekämpfung Covid-19 Pandemie. Die störungsfreie Bereitstellung einer leistungsfähigen Impftermin-Vergabeplattform ist aufgrund der verfügbaren Impfstoffmengen und der damit einhergehenden erforderlichen Priorisierung ein entscheidender Faktor zur wirksamen Bekämpfung und Beendigung der Covid 19-Pandemie, weil sich derzeit nur so auf diese Weise Menschen in Deutschland impfen lassen können.
Technisch müssen dafür massenhaft Nutzeranfragen („Traffic“) bedient, parallel Termine für eine Impfung vereinbart und über die Impftermin-Vergabeplattform abgewickelt und performant ausgeliefert werden können („Requests“). Zum Auftakt der Terminvergabe kam es durch millionenfache Zugriffe auf die Vergabeplattform zu Störungen, die so und in der Art nicht vorhersehbar waren und auch nicht mit eigenen, vorhandenen Ressourcen abgestellt werden konnten.
Um erheblichen, betriebsunterbrechenden Störungen bei der Abwicklung der Terminvergabe entgegenzutreten, war daher die schnellstmögliche Beauftragung (d. h. innerhalb weniger Tage) eines Content Delivery Network bzw. Content Distribution Network (CDN) einschließlich weiterer, damit im Zusammenhang stehender Leistungen erforderlich. Anders war bzw. ist die störungsfreie, dringend erforderliche Terminvergabe nicht zu bewältigen.
Mithin bestanden äußerst dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen sowie die Beteiligung von mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer nicht zulassen, da andernfalls eine effiziente Terminvergabe zur Impfung und damit auch zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht möglich oder zumindest erheblich verzögert und erschwert würde. Der beauftragte Auftragnehmer verfügt über die benötigte technische Lösung und kann diese sofort betriebsbereitstellen.
Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die Covid-19-Krise verursachten Notsituation vom 1.4.2020 (2020/C 108 I/01) und dem Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020 sind diese Ereignisse und insbesondere ihre spezifische Entwicklung für jeden öffentlichen Auftraggeber als unvorhersehbar anzusehen. Gemäß der Leitlinie der Europäischen Kommission und dem Rundschreiben Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie besteht bei Erfüllung des unmittelbaren Bedarfs der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen (hier: Impfterminvergabe im Land Hessen) innerhalb sehr kurzer Zeit stets ein Kausalzusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Unter diesen unmittelbaren Bedarf fallen auch akzessorische IT-(Hilfs-)Leistungen.
Nach dem Rundschreiben wird im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln zwar empfohlen, auch bei Dringlichkeit nach Möglichkeit mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, sollten es die Umstände – wie in der jetzigen– aber erfordern, kann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden. § 51 Abs. 2 VgV, der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens 3 Unternehmen vorsieht, ist in diesem Kontext nicht anwendbar. Solche Umstände liegen vorliegend konkret vor. Die Bedarfe, die mit dem vergebenen Vertrag gedeckt werden sollen, haben sich sehr kurzfristig ergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bereitstellung eines Content-Delivery-Network (CDN)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60528
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die in Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags nach § 135 GWB gelten die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen. § 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.