Verkehrsvertrag Regio-Tram Kassel ab Dezember 2023

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S 211-518853)

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nvv.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verkehrsvertrag Regio-Tram Kassel ab Dezember 2023

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erbringen von Verkehrsleistungen auf den Linien RT 1 Hümme – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße, RT 4 Wolfhagen – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße und RT 5 Melsungen – Kassel Hbf – Kassel Auestadion, in einem Umfang von ca. 2,34 Mio. Zkm p.a..

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/04/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 211-518853

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.4)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung
Anstatt:

Erbringen von Verkehrsleistungen auf den Linien RT 1 Hümme – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße, RT 4 Wolfhagen – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße und RT 5 Melsungen – Kassel Hbf – Kassel Auestadion, in einem Umfang von ca. 2,34 Mio. Zkm p. a.

muss es heißen:

Erbringen von Verkehrsleistungen auf den Linien RT 1 Hümme – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße, RT 4 Wolfhagen – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße und RT 5 Melsungen – Kassel Hbf – Kassel Auestadion, in einem Umfang von ca. 2,34 Mio. Zkm p. a.

Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben
Anstatt:

Die Leistungen sind mit von der Regionalbahn Kassel GmbH (RBK) zur Verfügung gestellten Zweisystemfahrzeugen zu erbringen, die dem im hiesigen Verfahren ausgewählten Verkehrsunternehmen verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge erfolgt ebenfalls durch die RBK. Zwischen dem Verkehrsunternehmen, mit dem die Vereinbarung geschlossen werden soll, und der RBK wird ein Fahrzeugbereitstellungsvertrag (FBV) abgeschlossen. Die RBK verpflichtet sich darin, dem Verkehrsunternehmen die Zweisystemfahrzeuge unter Einschluss bestimmter, im FBV benannter Nebenleistungen, zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts. Das für die Leistungen der RBK nach dem FBV anfallende Entgelt wird dem Verkehrsunternehmen in voller Höhe vom NVV erstattet. Nähere Regelungen enthalten die Vergabeunterlagen. Die Durchführung der Verkehrsleistungen setzt voraus, dass das ausgewählte Verkehrsunternehmen über eine Genehmigung nach §§ 6 ff. AEG verfügt. Des Weiteren müssen dem erfolgreichen Bieter nach Zuschlagserteilung die für die dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Linien erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestandskräftig erteilt werden oder es muss bis zur Bestandskraft der Genehmigungen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt (und ggf. für sofort vollziehbar erklärt) werden. Das ausgewählte Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Anträge unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Erteilung der Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen unter anderem vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung) abhängt. Deren Vorliegen prüft die zuständige Genehmigungsbehörde unabhängig von der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich der Eignungsprüfung seitens des Auftraggebers. Sollte die Erteilung der Genehmigungen aus in der Person des Gewinners des hiesigen Vergabeverfahrens liegenden Gründen, wie insbesondere dem Fehlen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen bestandskräftig versagt werden, so ist das ausgewählte Verkehrsunternehmen dem NVV zum Schadensersatz verpflichtet. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der NVV übernimmt keine Garantie und keine sonstige Haftung dafür, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen erteilt werden.

Die in Abschnitt II.2.) genannte Laufzeit des Vertrags stellt eine Mindestlaufzeit dar. Eine nähere Konkretisierung der Vertragslaufzeit erfolgt im Vergabeverfahren.

muss es heißen:

Die Leistungen sind mit von der Regionalbahn Kassel GmbH (RBK) zur Verfügung gestellten Zweisystemfahrzeugen zu erbringen, die dem im hiesigen Verfahren ausgewählten Verkehrsunternehmen verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge erfolgt ebenfalls durch die RBK. Zwischen dem Verkehrsunternehmen, mit dem die Vereinbarung geschlossen werden soll, und der RBK wird ein Fahrzeugbereitstellungsvertrag (FBV) abgeschlossen. Die RBK verpflichtet sich darin, dem Verkehrsunternehmen die Zweisystemfahrzeuge unter Einschluss bestimmter, im FBV benannter Nebenleistungen, zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts. Das für die Leistungen der RBK nach dem FBV anfallende Entgelt wird dem Verkehrsunternehmen in voller Höhe vom NVV erstattet. Nähere Regelungen enthalten die Vergabeunterlagen. Die Durchführung der Verkehrsleistungen setzt voraus, dass das ausgewählte Verkehrsunternehmen über eine Genehmigung nach §§ 6 ff. AEG verfügt. Des Weiteren müssen dem erfolgreichen Bieter nach Zuschlagserteilung die für die dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Linien erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestandskräftig erteilt werden oder es muss bis zur Bestandskraft der Genehmigungen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt (und ggf. für sofort vollziehbar erklärt) werden. Das ausgewählte Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Anträge unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Erteilung der Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen unter anderem vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung) abhängt. Deren Vorliegen prüft die zuständige Genehmigungsbehörde unabhängig von der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich der Eignungsprüfung seitens des Auftraggebers. Sollte die Erteilung der Genehmigungen aus in der Person des Gewinners des hiesigen Vergabeverfahrens liegenden Gründen, wie insbesondere dem Fehlen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen bestandskräftig versagt werden, so ist das ausgewählte Verkehrsunternehmen dem NVV zum Schadensersatz verpflichtet. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der NVV übernimmt keine Garantie und keine sonstige Haftung dafür, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen erteilt werden.

Die in Abschnitt II.2.7 genannte Laufzeit des Vertrags stellt eine Mindestlaufzeit dar. Eine nähere Konkretisierung der Vertragslaufzeit erfolgt im Vergabeverfahren.

Hinweise für die Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge:

— Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr ist für den in den Anwendungsbereich des PBefG fallenden Teil der Verkehrsleistungen bis zur Systemwechselstelle nur gesamthaft möglich und spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung dieser korrigierten Bekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG).

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

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