Verkehrsvertrag Regio-Tram Kassel ab Dezember 2023
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S 211-518853)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nvv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsvertrag Regio-Tram Kassel ab Dezember 2023
Erbringen von Verkehrsleistungen auf den Linien RT 1 Hümme – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße, RT 4 Wolfhagen – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße und RT 5 Melsungen – Kassel Hbf – Kassel Auestadion, in einem Umfang von ca. 2,34 Mio. Zkm p.a..
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Erbringen von Verkehrsleistungen auf den Linien RT 1 Hümme – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße, RT 4 Wolfhagen – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße und RT 5 Melsungen – Kassel Hbf – Kassel Auestadion, in einem Umfang von ca. 2,34 Mio. Zkm p. a.
Erbringen von Verkehrsleistungen auf den Linien RT 1 Hümme – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße, RT 4 Wolfhagen – Kassel Hbf – Kassel Holländische Straße und RT 5 Melsungen – Kassel Hbf – Kassel Auestadion, in einem Umfang von ca. 2,34 Mio. Zkm p. a.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Die Leistungen sind mit von der Regionalbahn Kassel GmbH (RBK) zur Verfügung gestellten Zweisystemfahrzeugen zu erbringen, die dem im hiesigen Verfahren ausgewählten Verkehrsunternehmen verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge erfolgt ebenfalls durch die RBK. Zwischen dem Verkehrsunternehmen, mit dem die Vereinbarung geschlossen werden soll, und der RBK wird ein Fahrzeugbereitstellungsvertrag (FBV) abgeschlossen. Die RBK verpflichtet sich darin, dem Verkehrsunternehmen die Zweisystemfahrzeuge unter Einschluss bestimmter, im FBV benannter Nebenleistungen, zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts. Das für die Leistungen der RBK nach dem FBV anfallende Entgelt wird dem Verkehrsunternehmen in voller Höhe vom NVV erstattet. Nähere Regelungen enthalten die Vergabeunterlagen. Die Durchführung der Verkehrsleistungen setzt voraus, dass das ausgewählte Verkehrsunternehmen über eine Genehmigung nach §§ 6 ff. AEG verfügt. Des Weiteren müssen dem erfolgreichen Bieter nach Zuschlagserteilung die für die dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Linien erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestandskräftig erteilt werden oder es muss bis zur Bestandskraft der Genehmigungen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt (und ggf. für sofort vollziehbar erklärt) werden. Das ausgewählte Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Anträge unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Erteilung der Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen unter anderem vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung) abhängt. Deren Vorliegen prüft die zuständige Genehmigungsbehörde unabhängig von der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich der Eignungsprüfung seitens des Auftraggebers. Sollte die Erteilung der Genehmigungen aus in der Person des Gewinners des hiesigen Vergabeverfahrens liegenden Gründen, wie insbesondere dem Fehlen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen bestandskräftig versagt werden, so ist das ausgewählte Verkehrsunternehmen dem NVV zum Schadensersatz verpflichtet. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der NVV übernimmt keine Garantie und keine sonstige Haftung dafür, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen erteilt werden.
Die in Abschnitt II.2.) genannte Laufzeit des Vertrags stellt eine Mindestlaufzeit dar. Eine nähere Konkretisierung der Vertragslaufzeit erfolgt im Vergabeverfahren.
Die Leistungen sind mit von der Regionalbahn Kassel GmbH (RBK) zur Verfügung gestellten Zweisystemfahrzeugen zu erbringen, die dem im hiesigen Verfahren ausgewählten Verkehrsunternehmen verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge erfolgt ebenfalls durch die RBK. Zwischen dem Verkehrsunternehmen, mit dem die Vereinbarung geschlossen werden soll, und der RBK wird ein Fahrzeugbereitstellungsvertrag (FBV) abgeschlossen. Die RBK verpflichtet sich darin, dem Verkehrsunternehmen die Zweisystemfahrzeuge unter Einschluss bestimmter, im FBV benannter Nebenleistungen, zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts. Das für die Leistungen der RBK nach dem FBV anfallende Entgelt wird dem Verkehrsunternehmen in voller Höhe vom NVV erstattet. Nähere Regelungen enthalten die Vergabeunterlagen. Die Durchführung der Verkehrsleistungen setzt voraus, dass das ausgewählte Verkehrsunternehmen über eine Genehmigung nach §§ 6 ff. AEG verfügt. Des Weiteren müssen dem erfolgreichen Bieter nach Zuschlagserteilung die für die dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Linien erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestandskräftig erteilt werden oder es muss bis zur Bestandskraft der Genehmigungen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt (und ggf. für sofort vollziehbar erklärt) werden. Das ausgewählte Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Anträge unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Erteilung der Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen unter anderem vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung) abhängt. Deren Vorliegen prüft die zuständige Genehmigungsbehörde unabhängig von der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich der Eignungsprüfung seitens des Auftraggebers. Sollte die Erteilung der Genehmigungen aus in der Person des Gewinners des hiesigen Vergabeverfahrens liegenden Gründen, wie insbesondere dem Fehlen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen bestandskräftig versagt werden, so ist das ausgewählte Verkehrsunternehmen dem NVV zum Schadensersatz verpflichtet. Näheres hierzu ist im Verkehrsvertrag geregelt. Der NVV übernimmt keine Garantie und keine sonstige Haftung dafür, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen erteilt werden.
Die in Abschnitt II.2.7 genannte Laufzeit des Vertrags stellt eine Mindestlaufzeit dar. Eine nähere Konkretisierung der Vertragslaufzeit erfolgt im Vergabeverfahren.
Hinweise für die Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge:
— Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr ist für den in den Anwendungsbereich des PBefG fallenden Teil der Verkehrsleistungen bis zur Systemwechselstelle nur gesamthaft möglich und spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung dieser korrigierten Bekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG).