Ausschreibung 2025-Main-Weser Referenznummer der Bekanntmachung: Ausschreibung 2025-Main-Weser
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rmv.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nvv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung 2025-Main-Weser
Gegenstand dieser Vergabe sind Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
Die zu vergebenden Leistungen sind im Teilnetz Main-Weser auf folgender Strecke zu erbringen:
— RMV-Linie RE30: Frankfurt Hbf – Gießen - Kassel Hbf..
Die zu vergebenden Leistungen umfassen im Fahrplanjahr 2025 insgesamt
— ca. 1,7 Mio. Zugkilometer/Jahr. Davon entfallen,
— ca. 1,2 Mio. Zugkilometer/Jahr auf den RMV und
— ca. 0,5 Mio. Zugkilometer/Jahr auf den NVV.
Das o. g. Teilnetz wird nur als Gesamtleistung vergeben.
Siehe Abschnitt II.1.4).
Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit des Verkehrs-Service-Vertrages unter ansonsten unveränderten Bedingungen bis zum nächsten internationalen Fahrplanwechsel, maximal jedoch um 13 Monate zu verlängern (§ 132 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 GWB). Diese Verlängerungsoption kann einmal ausgeübt werden. Nähere Einzelheiten sind § 2 Absatz 3 VSV zu entnehmen.
Die Gesamtmenge gemäß Abschnitt II.1.4) kann im Rahmen eines Zu- und Abbestellkontingents über die Vertragslaufzeit nach Kapitel 3.3.5 der Leistungsbeschreibung angepasst werden. Bei Abbestellungen darf die verbleibende jährliche Leistung 90 % der zum Zeitpunkt der Ausschreibung festgelegten Zugkilometer (vgl. Kapitel 1 der Leistungsbeschreibung) nicht unterschreiten. Bei Zubestellungen darf die erhöhte jährliche Leistung 110 % der vorgenannten Zugkilometer nicht überschreiten. Leistungsänderungen führen zu einer Anpassung des Grundanspruchs (vgl. Kapitel 6.2 der Leistungsbeschreibung). Nähere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bei den im folgenden genannten Nachweisen und Erklärungen handelt es sich um keine Mindestbedingungen für den Nachweis der Eignung. Der Auftraggeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 GWB auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der mit dem Angebot eingereichten Nachweise und Erklärungen (vgl. § 42 Absatz 1 VgV).
Der Auftraggeber weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Angebote bereits wegen eines fehlenden Nachweises nach § 57 Absatz 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen werden können.
Der Auftraggeber kann Angebote ausschließen, bei denen Bietergemeinschaften in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben; § 124 Absatz 1 Nr. 4 GWB. Eine solche Verhaltensweise kann in der Missachtung kartellrechtlicher Verbote liegen. Bietergemeinschaften und Gemeinschaftsunternehmen haben bei ihrer Bildung die kartellrechtlichen Vorgaben zu beachten. Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt. Die Mitglieder oder Gesellschafter haben daher mit ihrem Angebot darzulegen, wie die kartellrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Dazu kann das Formblatt in Anlage 19 der Vergabeunterlagen (Erklärung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Unternehmenskooperationen) verwendet werden. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in dieser Frage weitere Erkundigungen, auch bei Dritten, einzuholen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken wirkungsvoll ausschließen zu können.
Bei Abgabe eines Angebotes durch eine Bietergemeinschaft oder Gemeinschaftsunternehmen müssen die im vorherigen Absatz sowie die im Abschnitt III.1.2) genannten Nachweise und Erklärungen für jedes Mitglied oder Gesellschafter vorgelegt werden.
Der Bieter gilt als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig im Sinne des § 6c AEG i.V.m. § 45 Absatz 1 Satz 1 VgV, wenn er über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren; § 6c Absatz 3 AEG.
Der Bieter weist seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 6c Absatz 4 AEG, der dem Auftraggeber die Prüfung der in Anlage 2 zu § 6c AEG genannten Merkmale ermöglicht, oder durch Vorlage einer Eidesstattlichen Erklärung des Bieters über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Satz 1. Die Eidesstattliche Erklärung muss einen eindeutigen Bezug auf den Gegenstand der Vergabe gemäß Abschnitt II.1.4) dieser Bekanntmachung aufweisen und die in Anlage 2 zu § 6c AEG genannten Informationen beinhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers ist das Original der Erklärung in Papierform unverzüglich vorzulegen. Die Eidesstattliche Erklärung muss vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgegeben werden, wobei der Stichtag dieser Erklärung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf. In Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar müssen in diesem Fall eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der förmlichen Erklärung ausstellen.
Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z. B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so ist in diesem Falle die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der vorstehend verlangten Nachweise und Erklärungen darzulegen. Zusätzlich hat sich die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen zu verpflichten, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bieters aus dem Auftrag einzustehen; diese Verpflichtungserklärung, die die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen nicht einseitig widerrufen können darf, ist mit dem Angebot vorzulegen.
Zusätzlich erklärt der Bieter mit der Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters),
a) dass keine erheblichen oder wiederholten Rückstände an Steuern oder an Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren; § 6c Absatz 3 AEG;
b) dass ausreichend verfügbare Finanzmittel vorhanden sind, um die gegebenenfalls mit diesem Auftrag verbundenen Anschaffungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen fristgerecht zu tätigen und die geforderten Sicherheiten zu leisten sowie den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten;
c) dass die Finanzmittel auftragsbezogen zur Verfügung stehen und nicht vorrangig durch andere Rechte belastet sind;
d) dass der Bieter sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet.
Alle Bieter mit mittelbarem oder unmittelbarem kommunalen Anteilseigner haben darüber hinaus darzulegen, dass die Abgabe des Angebotes im Einklang mit den die wirtschaftliche Betätigung der Kommune regelnden Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts steht. Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, dass die Kommune die Abgabe des Angebotes nicht hätte verhindern müssen (im Fall der kommunalen Mehrheitsbeteiligung) bzw. die weitere Beteiligung an dem Bieter mit dem Kommunalwirtschaftsrecht zu vereinbaren ist (im Fall der kommunalen Minderheitsbeteiligung). Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt.
Der Bieter unterliegt der Tariftreuepflicht gemäß § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG). Der Bieter legt mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärungen nach § 4 Absätze 1 bis 4 und § 6 HVTG gemäß Anlage 23 der Vergabeunterlagen vor (vgl. § 7 Absatz 1 HVTG).
Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Unterauftrag-/ Nach- bzw. Subunternehmer (UAN) oder Verleihunternehmen legt der Bieter zusätzlich mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 23 der Vergabeunterlagen seiner UAN und Verleihunternehmen vor, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind (vgl. § 8 Absatz 2 HVTG).
Die anzuwendenden Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind in den Abschnitten 1 bis 3 „Tarifverträge für den Verkehr auf Schiene (SPNV)“ im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank unter http://staatsanzeiger-hessen.de und http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html veröffentlicht.
Für den Fall der nicht vertragsgerechten Erfüllung übernommener Verpflichtungen sowie bei einem Verstoß gegen eine sich aus den Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 23 der Vergabeunterlagen ergebende Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe wirksam (vgl. § 18 HVTG), Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt.
Der Bieter erbringt den Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmer gemäß § 6 AEG oder § 6f AEG.
Alternativ zu Satz 1 weist der Bieter durch erschöpfende Darlegung nach, dass er über die für die Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmer erforderliche fachliche Eignung gemäß § 6d AEG verfügt und legt dar, wie die erforderliche Genehmigung nach § 6 AEG bis zur Betriebsaufnahme erlangt werden soll.
Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters), dass er als zuverlässig im Sinne des § 6b AEG gilt und dass er und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit gemäß § 6b AEG erfüllen.
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Abschnitt IV: Verfahren
Bei der Öffnung der Angebote sind Bieter nicht zugelassen, vgl. § 55 Absatz 2 VgV.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu I.3) Kommunikation:
Der Auftraggeber stellt die (ggf. fortgeschriebenen) Vergabeunterlagen sowie die Zusätzlichen Informationen an alle Bieter (kurz: Bieterinformation) über seine in Abschnitt I.3) angegebene Vergabeplattform im Internet gemäß § 41 Absatz 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen, eigenverantwortlichen Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen oder die Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine automatische Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte Bieter.
Die im Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlagen benannten nicht öffentlichen Unterlagen werden zum Schutz der Vertraulichkeit gemäß § 41 Absatz 3 VgV nur auf schriftliche Anforderung über das Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform an dort registrierte Eisenbahnverkehrsunternehmen herausgegeben.
Hinweise und Rückfragen zu den Vergabeunterlagen können nur von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gestellt werden, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung berechtigt sind (vgl. § 9 Absatz 3 VgV iVm. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.2.2014). Das EVU hat sich deshalb auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung, Anschrift und aktiver E-Mail-Adresse zu registrieren. Im Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte EVU automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen und Veröffentlichung von Bieterinformationen über das interne Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
Zu III.1) Teilnahmebedingungen:
Der Bieter erklärt mit der Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters), ob er die Eignungsleihe gemäß § 47 VgV in Anspruch nimmt. Im Fall der Eignungsleihe hat der Bieter die erforderlichen Nachweise und Verpflichtungserklärungen des anderen Unternehmens gemäß § 47 VgV mit Angebotsabgabe vorzulegen und mit Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters) zu erklären, dass er gemeinsam mit dem anderen Unternehmen für die Auftragsausführung gemäß § 47 Absatz 3 VgV haftet.
Der Bieter erklärt mit der Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters), dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen.
Der Bieter erklärt mit der Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters), dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht vorliegen.
Weitere zusätzliche Angaben:
Der Bieter legt mit seinem Angebot für das angebotene Teilnetz zusätzlich zur Angebotskalkulation gemäß Anlage 13 der Vergabeunterlagen eine aussagefähige und nachvollziehbare Urkalkulation als separate, mit einem Passwort gegen Lesezugriff geschützte, PDF-Datei bei. Der Auftraggeber sichert die Vertraulichkeit der Urkalkulation zu. Näheres ist in Ziffer 8 Absatz 5 der Aufforderung zur Angebotsabgabe geregelt.
Im Fall eines Betreiberwechsels kommt ein Personalübergang gemäß § 131 Absatz 3 GWB i.V.m. Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom bisherigen Betreiber zum Neubetreiber zur Anwendung. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Glaubt sich ein Bieter wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB verletzt, so hat er dies innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB).
Rügt ein Bieter einen seiner Ansicht nach vorliegenden Vergabeverstoß und teilt der Auftraggeber ihm mit, dass er der Rüge nicht abhelfen will, muss der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB), wenn er seine Rüge aufrecht erhalten will, damit das aufwändige Verfahren nicht unnötig mit den sich aus der Rüge ergebenden Risiken belastet wird. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt die unter Abschnitt VI.4.1) genannte Stelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]