Abbrucharbeiten Hauptgebäude Referenznummer der Bekanntmachung: MTS-2020-06 ex post Bekanntmachung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mtk.org
Abschnitt II: Gegenstand
Abbrucharbeiten Hauptgebäude
Erweiterung und Sanierung Main-Taunus-Schule, 65719 Hofheim; Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierungsarbeiten Asbest, KMF, PCB.
Main-Taunus-Schule
Rudolf Mohr Straße 4
65719 Hofheim am Taunus
Der Main-Taunus-Kreis beabsichtigt die Sanierung und Erweiterung der Main-Taunus-Schule (MTS), Gymnasium, Rudolf-Mohr-Straße 4 in 65719 Hofheim.
Die geplanten Baumaßnahmen dienen der Entkernung und dem Teilabbruch des 4- geschossigen Hauptgebäudes aus den 70er Jahren der MTS. An das Hauptgebäude grenzen ein Erweiterungsbau der MTS, die Brühlwiesenschule (Berufsschule) mit 2 Gebäuden, 2 Sporthallen und 3 Containergebäude der
Interimsschule (MTS) an. Alle Gebäude sind außer in Ferienzeiten im vollen Betrieb. Auf dem Schulcampus werden ca. 3 000 Schüler unterrichtet und arbeiten ca. 300 Lehrer und Schulangestellte. Die angrenzende Nachbarbebauung dient dem Wohnen und Arbeiten.
Auf Grund des zum Teil parallel laufenden Schulunterrichts und der angrenzenden Wohnbebauung ist ein besonderes Augenmerk auf der Lärmschutz während der Abbrucharbeiten zu legen.
Das Gebäude wird komplett bis auf den Rohbau entkernt. Im Rahmen der Abbrucharbeiten sind alle nichttragenden Innenausbauten (Wände, Decken, Boden- und Wandbeläge,
Teilbereiche des Estrichs, Festeinbauten), die Fensterfassaden und Außentüren, die haustechnischen Anlagen und Einzelbereiche der Dachdeckung abzubrechen. In Teilbereichen befinden sich im Gebäude asbesthaltige Materialien. Im gesamten Gebäude
Sind KMF-haltige Dämmstoffe verbaut. Im Bereich der zukünftigen Gebäudeerweiterungen auf der West- und Ostseite sind die
Bestehenden Beton-Sandwichbrüstungen durch saubere Trennschnitte abzubrechen. Das 1- geschossige Verwaltungsbauteil auf der Südwestseite ist komplett einschl. der Gründung
Abzubrechen. Im EG sind außerdem das Bauteil des Haupteingangs und in Teilbereichen die Bodenplatte abzubrechen.
Im Einzelnen sind folgende Arbeiten zu verrichten:
Abbrucharbeiten (cpv [removed]):
— ca. 5 700 m3 Abbruch von Gebäudeteile,
— ca. 1 680 m2 Abbruch von Bodenplatten,
— ca. 310 m Abbruch Stahlbeton-Sandwichbrüstungen/-attiken,
— ca. 3 545 m2 Abbruch Fenster-/Fassadenflächen,
— ca. 410 m2 Abbruch vorgehängte Blechfassade,
— ca. 1 400 m2 Abbruch Dachbelag,
— ca. 10 710 m2 Gebäudeentkernung inkl. haustechnische Anlagen,
— ca. 400 m2 Asbestsanierungsfläche.
Gestrüppentfernungsarbeiten (cpv [removed]):
— ca. 435 m2 Freiräumen Beetfläche.
Erdbewegungsarbeiten (cpv [removed]):
— ca. 2 500 m2 Geländeplanum herstellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y37D1LK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung. Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist die Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt (Kontaktdaten unter VI.4.1). Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren
Nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber dem Kreisausschuss Main-Taunus-Kreis, Hochbau- und Liegenschaftsamt (Kontaktdaten unter I.1) nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten. Der Vertragsschluss ist 15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation an unterlegene Bieter/erfolglose Bewerber nach § 134 Abs. 2 GWB möglich. Erfolglose Bewerber, die bereits nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist, über ihre Ablehnung informiert wurden, bedürfen dieser Vorinformation nach § 134 GWB nicht mehr. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]