Elektrifizierung Südbahn – VE 303 – SÜ Biberach Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI29171
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Elektrifizierung Südbahn – VE 303 – SÜ Biberach
Biberach
Bau einer Straßenüberführung über eine Eisenbahnstrecke.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Elektrifizierung Südbahn – VE 303 – SÜ Biberach
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mietingen
NUTS-Code: DE146 Biberach
Postleitzahl: 88487
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Biberach
Bau einer Straßenüberführung über eine Eisenbahnstrecke
Ort: Mietingen
NUTS-Code: DE146 Biberach
Land: Deutschland
LÄA Zusätzliche Gründung Fußgängertunnel
Gemäß der Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen sind keine Maßnahmen zur Gründung des Fußgängertunnels vorgesehen. Bei der statischen Bearbeitung wurde jedoch festgestellt, dass eine Tiefengründung hergestellt werden muss. Hierzu wurden mehrere statische Berechnungen mit unterschiedlichen Bettungsmodulen angestellt. Mit den Beteiligten wurde eine Rammrohrgründung festgelegt. Der AN ist in das Projekt eingearbeitet und mit den Gegebenheiten vor Ort bestens vertraut. Eine Umsetzung der Leistung ist, sobald die Anordnung erteilt wird, zeitnah möglich. Die Bindung sowie die Einarbeitung eines neuen AN hätte einen Zeitanspruch zufolge, welcher die termingerechte Realisierung des Projektes gefährden würde. Die Einarbeitung eines neuen AN würde den gesamten Baustellenablauf beeinträchtigen. Eine planmäßige/termingerechte Fertigstellung des Projektes könnte nicht mehr gewährleistet werden. In Anbetracht der aktuellen Marktsituation würde die Bindung eines neuen AN mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sein.