EÜ BAB A73 Ost Unterbauten Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI42440
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
EÜ BAB A73 Ost Unterbauten
91330 Eggolsheim
— Betonarbeiten: ca. 7 500 m3,
— Unterwasserbeton: ca. 3 100 m3,
— Verbau: ca. 300 m2,
— Aushub unter Wasser: ca. 2 200 m3.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
EÜ BAB A73 Ost Unterbauten
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
91330 Eggolsheim
— Betonarbeiten: ca. 7 500 m3,
— Unterwasserbeton: ca. 3 100 m3,
— Verbau: ca. 300 m2,
— Aushub unter Wasser: ca. 2 200 m3.
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Lösen der Temporäranker obere Ankerlage.
— Leistung ist bereits vertraglich gebunden.
Hier nur Mehrmengen
— Bindung eines Dritten führt zu Schnittstellen, die eine klare Leistungsabgrenzung nicht ermöglicht und eine gegenseitige Behinderung in der Leistungserbringung verursacht;
— Bindung eines Dritten erzeugt erhöhte Kosten, da Logistik erst geschaffen werden muss.